420 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne
Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden,
wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen
ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage
weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer
solchen bereit erklärt.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von
ihm hierzu ermächtigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde
festzustellen. (& 2.)
Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und
betrieben werden:
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste
von Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen,
Siel= und Entwässerungsverbänden gewidmet sind;
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die
Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen
benutzt werden;
3. Telegraphenanlagen
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist,
wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benützung
der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr be-
stimmt sind. (8 3.)
Durch die Landeszentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichs-
aussicht (Art. 4 Ziff. 10 der Reichs-Verfassung), die Kontrolle darüber ge-
führt, daß die Errichtung und der Betrieb der im § 3 bezeichneten
Telegraphenanlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. (§ 4.)
Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf
Besörderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung
zu einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für
den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen.
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienen-
den Anlagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus
Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. § 5.)
Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei
es von der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeinde-
verwaltung oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen
Entgelt errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen
Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich bekannt zu
machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.