Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

420 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne 
Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden 
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, 
wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen 
ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage 
weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer 
solchen bereit erklärt. 
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von 
ihm hierzu ermächtigten Behörden. 
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde 
festzustellen. (& 2.) 
Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und 
betrieben werden: 
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste 
von Landes= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, 
Siel= und Entwässerungsverbänden gewidmet sind; 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren 
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die 
Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen 
benutzt werden; 
3. Telegraphenanlagen 
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem 
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem 
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, 
wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benützung 
der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr be- 
stimmt sind. (8 3.) 
Durch die Landeszentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichs- 
aussicht (Art. 4 Ziff. 10 der Reichs-Verfassung), die Kontrolle darüber ge- 
führt, daß die Errichtung und der Betrieb der im § 3 bezeichneten 
Telegraphenanlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. (§ 4.) 
Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf 
Besörderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung 
zu einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für 
den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen. 
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienen- 
den Anlagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus 
Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. § 5.) 
Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei 
es von der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeinde- 
verwaltung oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen 
Entgelt errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen 
Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.
	        
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