XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 421
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Ent-
gelt ist unzulässig. (8 6.)
Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich, vorbe-
haltlich der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und
in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten
Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, ob und zwischen welchen
Personen telegraphische Mitteilungen stattgefunden haben. (§3 8 und auch
Art. 2 des internationalen Telegraphenvertrags von Petersburg vom 10./22. Juli
1875 Zentralbl. S. 2412.)
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaussichtigung und Be-
dienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt be-
traute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten De-
peschen verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen
Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte
rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen wissentlich eine solche
Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit
Gesängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (8 355.)
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes
der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist,
auf Kosten desjenigen Teiles, welcher durch eine spätere Anlage oder
durch eine später eintretende Anderung seiner bestehenden Anlage diese
Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so
auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen. (§ 12.) «
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als
die bisher bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund
und Boden, insbesondere über öffentliche Wege und Straßen. (8 14.)
Dieses Telegraphenregal des Reiches ist durch die Straf-
vorschriften der §§ 9, 10 und 11 geschützt.
In weiterer Verfolgung der reichsgesetzlichen Regelung des Tele-
graphenwesens erging am 18. Dezbr. 1899 S. 705 das Telegraphen=
weggesetz. Dasselbe gilt, da es eine Angelegenheit im Sinne des
Art. 52 Abs. 2 der Reichs-Verfassung ist, auch in Bayern und Württem-
berg. Bezüglich § 18 s. Gesetz vom 26. Januar 1900 S. 7.
Nach diesem Gesetz ist die Telegraphenverwaltung befugt, die
Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen=
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Ver-
kehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses
Gesetzes gelten, mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die
öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst
deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern.
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien
mitbegriffen. (Erlaß vom 18. Dezember 1898 § 1 S. 705.)
Von der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer
Telegraphen oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Telegraphen-
linien hat die Telegraphenverwaltung einen Plan aufzustellen. Der