Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 421 
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Ent- 
gelt ist unzulässig. (8 6.) 
Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich, vorbe- 
haltlich der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und 
in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten 
Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, ob und zwischen welchen 
Personen telegraphische Mitteilungen stattgefunden haben. (§3 8 und auch 
Art. 2 des internationalen Telegraphenvertrags von Petersburg vom 10./22. Juli 
1875 Zentralbl. S. 2412.) 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaussichtigung und Be- 
dienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt be- 
traute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten De- 
peschen verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen 
Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte 
rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen wissentlich eine solche 
Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit 
Gesängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (8 355.) 
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes 
der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, 
auf Kosten desjenigen Teiles, welcher durch eine spätere Anlage oder 
durch eine später eintretende Anderung seiner bestehenden Anlage diese 
Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so 
auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen. (§ 12.) « 
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als 
die bisher bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund 
und Boden, insbesondere über öffentliche Wege und Straßen. (8 14.) 
Dieses Telegraphenregal des Reiches ist durch die Straf- 
vorschriften der §§ 9, 10 und 11 geschützt. 
In weiterer Verfolgung der reichsgesetzlichen Regelung des Tele- 
graphenwesens erging am 18. Dezbr. 1899 S. 705 das Telegraphen= 
weggesetz. Dasselbe gilt, da es eine Angelegenheit im Sinne des 
Art. 52 Abs. 2 der Reichs-Verfassung ist, auch in Bayern und Württem- 
berg. Bezüglich § 18 s. Gesetz vom 26. Januar 1900 S. 7. 
Nach diesem Gesetz ist die Telegraphenverwaltung befugt, die 
Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen= 
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Ver- 
kehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses 
Gesetzes gelten, mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die 
öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst 
deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern. 
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien 
mitbegriffen. (Erlaß vom 18. Dezember 1898 § 1 S. 705.) 
Von der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer 
Telegraphen oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Telegraphen- 
linien hat die Telegraphenverwaltung einen Plan aufzustellen. Der
	        
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