Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

432 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
das von den Vereinspostverwaltungen unterhalten wird und zugleich 
das Schiedsgericht zu Erledigung von Streitigkeiten bildet. (Vertrag v. 
15. Juni 1897 S. 23 u. 26, 1898 S. 1103.) 
Dieses Bureau wird auch ferner die den internationalen Post- 
verkehr betreffenden dienstlichen Mitteilungen sammeln, zusammenstellen, 
veröffentlichen und verteilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der 
Beteiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der 
Kongreßurkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aende- 
rungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen 
und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins über- 
tragen werden. 
Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei 
Dritteln der Regierungen oder Verwaltungen werden, je nach der 
Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Be- 
vollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen 
der Verwaltungen zusammentreten. 
Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten 
werden. 
Der Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. 
Zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel wurde am 
14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 151) ein internationaler Vertrag 
abgeschlossen zwischen Amerika, Argentinien, Belgien, Brasilien, Costa- 
Nica, Dänemark, Domingo, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, 
Japan, Italien, Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Persien, 
Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden und Norwegen, 
Serbien, Türkei. 
Demselben sind am 26. November 1888 S. 292 die Britischen 
Kolonien und Besitzungen, Canada, Kap, Natal, Neufundland, Neuseeland, 
Neu-Südwales, Tasmanien, West-Australien und am 6. September 
1889 S. 194 Tunis beigetreten. (Vergl. auch Gesetz vom 21. November 1887 
S. 169 von 1888, Bekanntmachung vom 9. Mai 1897 Art. 34 S. 214.) 
—..— 
6. Kapitel. 
Das Fernsprechwesen. 
Wer den Anschluß an das Fernsprechnetz oder an eine 
öffentliche Fernsprechstelle seiner Sprechstelle wünscht, hat dies bei dem 
betreffenden Stadtsprechamt, in kleineren Orten bei dem zugehörigen 
Postamte mit Fernsprechvermittlung schriftlich und frankiert zu bean- 
tragen. Verlegung ist bei der Oberpostdirektion möglichst zeitig anzu- 
bringen. Den Anträgen ist die Genehmigung des Hauseigentümers 
zur Aufstellung von Gestängen rc. bezw. zur Einrichtung der Sprech-
	        
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