XX. Abschnitt.
Das Eisenbahnwesen.
1. Kapitel.
Die Eisenbahngesetzgebung.
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Moorbehältlich der Bestimmung in Art. 46 der Reichs-Verfassung,
awournach die Art. 42 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 derselben auf
Bayern nicht anwendbar sind, hat das Reich nach Art. 4 Ziff. 8 der
Reichs-Verfassung das Recht der Beaufsichtigung und Gesetzgebung über
das Eisenbahnwesen, soweit es im Interesse der Landesver-
teidigung und des allgemeinen Verkehrs liegt. Dieses Recht
erstreckt sich auf sämtliche Dampfbahnen, mögen sie Reichs-, Bundes-
staats-, Privat-, Haupt= oder Nebenbahnen sein.
Für das Eisenbahnwesen besteht nach Reichs-Verfassung Art. 8
Ziff. 5 ein Bundesrats-Ausschuß.
Vermöge des Beaufsichtigungsrechts hat das Reich dafür zu sorgen,
daß die Eisenbahnverwaltungen (mit Ausnahme Bayerns) die Bahnen
jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver-
kehrsbedürfnis es erheischt. (Reichs-Verfassung Art. 43.) (Vergl. hierüber die
Bundesrats-Verordnung vom 5. Juli 1892 S. 747 und vom 24. März 1897 S. 164,
sowie vom 23. Mai 1898 S. 355.)
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-
Reglements eingeführt werden.
In diesem Sinne sind erlassen worden:
à) das Bahnpolizei-Reglement vom 30. November 1885 S. 289.
Dieses ist nun ersetzt worden durch die Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen vom 5. Juli 1892 S. 691,
welche wiederum geändert worden ist und zwar durch Be-
kanntmachung vom 24. März 1897 S. 161 die §8§ 13, 25,
26, 34, 44, 51, 54, 60, 74, sowie durch Bekanntmachung