Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

458 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
dem Termine Mitteilung zu machen, soweit es ohne unverhältnismäßige 
Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mitteilung kann 
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (§ 12.) 
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. 
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen 
ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen. 
Die an Schiff und Ladung Beteiligten, sowie die etwa sonst 
durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Ver- 
treter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung 
der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen. 
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahnme 
auch von amtewegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sach- 
verhalts erforderlich erscheint. (§ 13.) 
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden 
die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestim- 
mungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß 
als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens 
ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. 
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten be- 
antragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er 
nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Scha- 
dens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die ver- 
auslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. 
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des 8 84 
Anwendung. (§ 14.) 
Zuständig für Klagen aus Bergung oder Hilfeleistung gegen den 
Schiffer ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung 
stattgefunden hat. (8 97.) 
Das Schiffsregister. 
Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, 
deren Tragfähigkeit mehr als 15000 Kilogramm beträgt, sowie für 
sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 20 000 Kilo- 
gramm sind Schiffsregister zu führen. (§ 119.) 
Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung des Handels- 
registes zuständigen Gerichte geführt. 
Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers 
für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder 
mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen 
Behörden obliegt. die letzteren zu betrauen. (8 120.) 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem jeden gestattet. Von den Eintrag- 
ungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, 
die auf Verlangen zu beglaubigen sind. (§ 121.)
	        
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