XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 465
die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als die-
selbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. (Art. 25 des Zoll-
vereins= Vertrags vom 8. Juli 1867.) Auffremde Schiffe oder deren Ladungen
andere oder höhere Abgaben (sog. Differenzialzölle) zu legen, als von
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind,
steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. (Reichs-Verfassung
Art. 54 Abs. 5 u. Art. 33.)
Für das Seewesen besteht bei dem Bundesrat ein dauernder
Ausschuß. (Reichs-Verfassung Art. 8, Ziff. 2 und Abs. 2.)
Das Schiffsvermessungswesen ist durch die in neuer
Redaktion publizierte Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895,
deren § 24 durch Bekanntmachung vom 22. Mai 1899 S. 310 und
durch Gesetz vom 29. Mai 1901 S. 184 geändert worden ist, genau
geregelt. Vergl. hiezu die Bekanntmachung vom 25. Juli 1898 S. 1017,
betreffend die Schiffsvermessung in Ostasien.
Die bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
der Schiffsmeßbriefe sind oben S. 463 u. 464 aufgeführt; siehe auch
oben S. 459 letzter Absatz.
3. Kapitel.
Das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Unter Kauffahrteischiffen im Gegensatz zu Kriegsschiffen werden
die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe mit Einschluß
der Lotsen-, Hochseefischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge verstanden.
Die Flagge ist schwarz-weiß-rot (Reichs-Verfassung Art. 55)
und die Form, sowie die Art ihrer Führung durch Kaiserl. Verordnung
näher bestimmt. (Siehe Kaiserliche Verordnung vom 25. Oktober 1867, S. 39
und vom 8. November 1892 S. 1050.)
Der Bund gilt in dieser Beziehung als ein Einheitsstaat (Sten.
Bericht 1867, Anl. 1, S. 59, 2.)
Das Gesetz vom 22. Juni 1899, S. 319, dessen Vorschriften
auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf die untere Donau
oder in Ostasien auf dem Westflusse (Siekiang), dem Yangtze-kiang und
dem Paho, sowie auf deren Zu= und Nebenflüssen verkehren, Anwendung
finden, schreibt im Einzelnen vor:
Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauf-
fahrteischiffe) mit Einschluß der Lotsen-, Hochseefischerei-, Bergungs-
und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichs-
flagge (Art. 55 der Reichs- Gerfostunch zu führen und zu zeigen. (Verordn.
vom 21. August 1900, S. 807
Diese Bundesflagge " die ausschließliche Nationalflagge der sämt-
lichen Kauffahrteischiffe aller deutscher Bundesstaaten. (Sten. Bericht 1867
Anlage S. 59, 2.)
Bock, Staatsrecht. 30