486 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
genommen, sich darstellt, die Legalisation durch einen Gesandten des
Reichs genügt.
Die Verletzung des Gehorsams oder der Treue wird nach Maß-
gabe des § 24 u. 25 des Beamtengesetzes vom 31. März 1873 S. 65
und § 353 a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bestraft, welche lauten:
Jeder Reiche beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das
von ihm verwaltete Amt in Folge Umbildung der Reichsbehörden
aufhört. (§ 24 des Beamten-Ges.)
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserl.
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung
des gesetzli ben Wartegelds einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzleramts, der Chef
der Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär im Auswärtigen
Amte, die Direktoren und Abteilungschefs im Reichskanzleramte
und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie im Auswärtigen
Amte und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etats-
mäßigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär= und
Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich
der Konsuln. (§ 25 des Beamten-Gesetzes.)
Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark wird
bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere
Strafe verwirkt ist, der mit einer auswärtigen Mission betraute
Beamte, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich erteilten
Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht,
seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten,
demselben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet. (s 353a Abs. 2
des Strafgesetzbuchs.)
6. Kapitel.
Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
Die Gesandten sind kaiserliche Beamte und deshalb dem Beamten-
gesetz vom 31. März 1873 Seite 61 unterstellt.
Sie genießen an ihrem Sitze:
1. einen strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen und Verletzungen
(sogenannte persönliche Unverletzbarkeit), sowohl für ihre Person,
Familie und Angehörigen, soweit sie sich bei ihm befinden, als
für sein ganzes Personal, wie auch in Ansehung derjenigen Sachen,
welche zu seiner Geschäftsführung und Repräsentation gehören;
2. das Recht der sogenannten Exterritorialität im Sinne der 8§ 18—20
des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 374) und
des § 15 der Zivilprozeßordnung. (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 412.)
Sie sind daher der Zivil= und der Strafgerichte barkeit sowie
der Polizeigewalt des fremden Staats nicht unterworfen.