XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 501
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat
auch die Beweismittel anzugeben. (8 58.)
Die Vorschrift des § 232 der Strafprozeßordnung findet auch
dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu er-
wartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt. (6 59.)
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne
* durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu
ein. (8 60.)
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesent-
lichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen. (§ 61.)
In den Fällen der §§ 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt
die Frist zwei Wochen. (8 62.)
Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist,
sosern eine Verurteilung auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 des Straf-
gesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und
Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Im übrigen findet in Strafsachen gegen die Urteile des Konsular-
gerichts das Rechtsmittel der Berufung statt. (8 63.)
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die
Vorschrift des § 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des § 353 der Strasprozeßordnung ist der Konsul
zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidungen
befugt. (8 64.)
Die der Staatsanwalt zustehenden Rechtsmittel können gegen
die Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt
werden. (§8 65.)
In den Fällen der §§ 353, 355, 358, 360 der Strasprozeß-
ordnung beträgt die Frist zwei Wochen. (8 66.)
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den
Nebenkläger im Falle des § 439 der Strafprozeßordnung mit der Be-
kanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten. (6 67.)
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Recht-
fertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn
die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte
zu übersenden. Die Vorschriften des § 223 und des § 250 Absl. 2
der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (8 68.)
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Be-
rufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen An-
spruch auf Anwesenheit.
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese
auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte, noch ein Ver-
treter für ihn erschienen ist. (8 69.)