Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

514 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
In § 2 schreibt das Gesetz vor: Zur Aufnahme der Echtheit 
einer Urkunde, welche als von einer ausländischen öffentlichen Behörde 
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Aus- 
landes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation 
durch einen Konsul oder Gesandten des Reiches. 
Hierdurch ist festgestellt, daß die Zeugnisse der Konsuln und der 
Gesandten des Reiches volle Beweiskraft haben. (Siehe Motive und 
§ 14 des Gesetzes, betr. die Organisation der Bundeskonsulate vom 
8. November 1867. S. 137 und Vertrag vom 25. Februar 1880, 1881 
S. 4 mit Oesterreich-Ungarn über die Beglaubigung von öffentlichen Ur- 
kunden, Vertrag vom 13. Juni 1881 S. 251, betr. Ausdehnung dieses 
Vertrags und die Bekanntmachung hiezu vom 18. Juli 1901 S. 323) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.