30 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.Urkunde.
Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine
Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
(Ersetzt durch Str.-G.-B. §5 80—95, 105, 106, 196, 197.)
Artikel 75.
1. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das
Deutsche Reich welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten
gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das
-emeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in
ibeck (nun Reichsgericht in Leipzig) die zuständige Spruchbehörde in erster
und letter Instanz.
2. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse
eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden
Bestimmungen.
(Absatz 2 ist erledigt durch Gerichts-Verf.-Gesetz von 1877.) § 186 B. G.-B.
1896, S. 218.)
Artikel V76.
1. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden
zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundes-
rate erledigt.
2. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat
auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
VWenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung ein-
tritt und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann,
so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den be-
stehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden
über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die
gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß
gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
1. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Ha * als abgelehnt, wenn . im Bundesrate 14 Stimmen gegen
aben.
2. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit fest-
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.