Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

30 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.Urkunde. 
Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine 
Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
(Ersetzt durch Str.-G.-B. §5 80—95, 105, 106, 196, 197.) 
Artikel 75. 
1. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das 
Deutsche Reich welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten 
gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das 
-emeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in 
ibeck (nun Reichsgericht in Leipzig) die zuständige Spruchbehörde in erster 
und letter Instanz. 
2. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse 
eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den 
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden 
Bestimmungen. 
(Absatz 2 ist erledigt durch Gerichts-Verf.-Gesetz von 1877.) § 186 B. G.-B. 
1896, S. 218.) 
  
Artikel V76. 
1. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben 
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden 
zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundes- 
rate erledigt. 
2. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat 
auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
VWenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung ein- 
tritt und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, 
so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den be- 
stehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden 
über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die 
gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß 
gegeben hat, zu bewirken. 
  
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
1. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Ha * als abgelehnt, wenn . im Bundesrate 14 Stimmen gegen 
aben. 
2. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit fest- 
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden.
	        
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