Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 537 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist 
nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, 
den Antrag binnen 3 Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit 
dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung 
und von der Person des Täters Kenntnis gehabt hat. (s 61.) 
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die drei- 
monatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen 
nicht ausgeschlossen. (&8 62.) 
Der Antrag kann nicht geteilt werden. Das gerichtliche Ver- 
fahren findet gegen sämtliche an der Handlung Beteiligte (Täter und 
Teilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen 
eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist. (# 63.) 
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders 
vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündigung eines auf Strafe 
lautenden Urteils zulässig. 
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vor- 
bezeichneten Personen hat die Einstellung des) Verfahrens auch gegen 
die anderen zur Folge. (8 64.) 
Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist selbst- 
ständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Ver- 
treter desselben, unabhängig von der eigenen Befugnis des Verletzten, 
das Recht, den Antrag zu stellen. 
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vor- 
mund der zur Stellung des Antrages Berechtigte. (8 65.) 
Die Verjährung. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvoll- 
streckung ausgeschlossen. (§ 66.) 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht 
sind, in 20 Jahren; 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in 15 Jahren; 
wem sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in 10 Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Hoöchst- 
betrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnisstrafe bedroht 
sind, verjährt in 5 Jahren, von anderen Vergehen in 3 Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in 
3 Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Hand- 
lung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen 
Erfolges. (8 67.) 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat 
gegen den Täter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
	        
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