Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 539 
Ist Festungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, so ist hin- 
sichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn 
dieselben allein verwirkt wären. 
Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen Fällen 15 Jahre 
nicht übersteigen. (8 75.) 
Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe schließt die Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer 
der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
Ingleichen kann neben der Gesamtstrafe auf Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der 
mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist. (6 76.) 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrase zusammen, so ist 
auf die erstere gesondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesamtbetrag nach, 
jedoch nicht über die Dauer von 3 Monaten, zu erkennen. (8 77.) 
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strasbarer Handlungen 
allein oder neben einer Freiheitestrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen 
Betrage nach zu erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der 
an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis 
und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt 
worden sind, 3 Monate Haft. (§ 78.) 
Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch Anwendung, 
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, 
die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor 
der früheren Verurteilung begangen war. (§ 79.) 
2. Kapitel. 
Die nach dem Strafgesetzbuch auf den einzelnen 
Straftaten ruhenden Strafen. 
(Das Strafgesetzbuch enthält aber keineswegs alle strafbaren Handlungen, 
sondern sehr viele andere Gesetze enthalten spezielle Strafbestimmungen.) 
A. PDerbrechen. 
88 I. Todesflrafe. 
80. 82. Hochverrat gegen Bundesfürsten. 
80. Mord und Mordversuch am Kaiser, am eigenen Landesherrn 
oder an einem sich in einem Bundesstaate aufhaltenden 
fremden Fürsten. 
211. Mord. 
94. Tätlichkeiten, schwere, gegen den Landesherrn oder einen 
Bundesfürsten im eigenen Staate. 
211. Tötung, vorsätzliche, eines Menschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.