XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 539
Ist Festungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, so ist hin-
sichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn
dieselben allein verwirkt wären.
Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen Fällen 15 Jahre
nicht übersteigen. (8 75.)
Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe schließt die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer
der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.
Ingleichen kann neben der Gesamtstrafe auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der
mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist. (6 76.)
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrase zusammen, so ist
auf die erstere gesondert zu erkennen.
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesamtbetrag nach,
jedoch nicht über die Dauer von 3 Monaten, zu erkennen. (8 77.)
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strasbarer Handlungen
allein oder neben einer Freiheitestrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen
Betrage nach zu erkennen.
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der
an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis
und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt
worden sind, 3 Monate Haft. (§ 78.)
Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch Anwendung,
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist,
die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor
der früheren Verurteilung begangen war. (§ 79.)
2. Kapitel.
Die nach dem Strafgesetzbuch auf den einzelnen
Straftaten ruhenden Strafen.
(Das Strafgesetzbuch enthält aber keineswegs alle strafbaren Handlungen,
sondern sehr viele andere Gesetze enthalten spezielle Strafbestimmungen.)
A. PDerbrechen.
88 I. Todesflrafe.
80. 82. Hochverrat gegen Bundesfürsten.
80. Mord und Mordversuch am Kaiser, am eigenen Landesherrn
oder an einem sich in einem Bundesstaate aufhaltenden
fremden Fürsten.
211. Mord.
94. Tätlichkeiten, schwere, gegen den Landesherrn oder einen
Bundesfürsten im eigenen Staate.
211. Tötung, vorsätzliche, eines Menschen.