Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
jenige Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus 
seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich 
130 000 Thalern beziehe. Gie hielten es deshalb für billig, daß 
Baden durch eine bssondere Verabredung vor einem, seinen Haus- 
halt empfindlich berührenden Einnahmeausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgnis der Badischen 
Bevollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, 
so einigte man sich noch dahin, daß, wenn im Laufe der Ueber- 
gangsperiode der nach dem Prozentverhältnis sich ergebende Anteil 
Badens an dem im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in 
einem Jahre die Summe von 100000 Thalern nicht erreichen 
sollte, der an dieser Summe fehlende Betrag Baden auf seine 
Matrikularbeiträge zu gute gerechnet werden soll. Eine solche An- 
rechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahr, in welches 
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund beteiligt ist; 
é. zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten 
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Ba- 
dischen Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, 
nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesrats, 
Bundeskonsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an 
einem bestimmten Platze durch das Interesse auch nur eines 
Bundesstaates geboten worden sei. Sie verbanden damit die 
Zusage: daß in diesem Sinne auch in Zukunft werde verfahren 
werden; 
zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß die 
ahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden 
Beiträge mit dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher 
auf die Anordnung zur Rückkehr der Badischen Truppen von 
dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt; 
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als selbst- 
verständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, 
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren 
Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung 
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können; 
. zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung auf 
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen vom 12. Juni vor. J., darüber einig, daß 
eine entsprechende Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichts- 
hofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag 
zu bringen sein werde. 
Es wurde serner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen 
des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, 
das Gesetz vom 21. Juli d. J. betreffend den außerordentlichen 
Geldbedarf der Militär= und Marineverwaltung nicht gehört, und 
daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard- 
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum 
Bundesgesetze würde erklärt werden können.
	        
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