Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIV. Abscqhnitt. 
Das Dereinswesen und das Dersammlungswesen. 
1. Kapitel. 
Das Vereinswesen. 
J dem Gebiete des Vereinswesens ist die Tätigkeit des Reiches, 
dessen Sache diese Rechtsdisziplin nach Reichs-Verfassung Art. 4 
Ziff. 16 ebenfalls ist, bis jetzt nur eine indirekte geblieben. In der 
Hauptsache sind die diesbezüglichen Vorschriften der Gesetze der einzelnen 
Bundesstaaten und die Bestimmungen über das Verfahren bei Zuwider- 
handlungen gegen dieselben noch unberührt. (Strafprozeßordnung von 1877 
§ 6 und §8 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch.) 
Nur in einer Richtung hat das Reich die bestehenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen direkt ergänzt, indem es im Gesetz vom 
11. Dezember 1899, S. 699, vorschreibt, daß inländische Vereine jeder 
Art mit einander in Verbindung treten dürfen. 
Bezüglich der Vereine, die behufs Erhaltung der 
Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eines Amtsgerichts 
einge tragen werden wollen, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch 
vom 18. August 1896, Reichsgesetzblatt S. 195, folgendes vor: 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er 
durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder 
durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. 
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, sozial- 
politischen oder religiösen Zweck nicht hat, kann die Rechtsfähigkeit ent- 
zogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, 
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als 
den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. G 43.)
	        
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