Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 591 
Rabattprivilegien gibt es nicht mehr. Im brigen siehe 
§ 110 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegen- 
stände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveräne 
und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen 
akkreditierten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger 
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür 
Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Ge- 
meinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Vergl. Bundesratsbeschluß vom 29. April 1872 Protokoll § 199 
(bei Abs. 1 Schluß) und vom 28. Mai 1883, sowie vom 12. Dezember 
1889, wornach der Betrag der Zölle für die bei dem Deutschen Reich 
beglaubigten Botschafter und Gesandten vom Reich vergütet werden. 
Ebensowenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche 
in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs- 
ständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für ein- 
gezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen 
gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne 
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder aus- 
gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich 
behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll- 
registern zu halten ist, notiert, und die Abgaben, welche davon zu er- 
heben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Nevenüenausgleichung 
demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in 
Abrechnung. (Art. 15.) 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für 
die Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur 
Anwendung: 
1. Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas anderes ver- 
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr 
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden 
Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die 
Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Nebenzollämter, 
der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der 
Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten 
Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pen- 
sionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der 
Zollverwaltung entstehen. 
2. Hinsichtlich desjenigen Teils des Bedarfs aber, welcher an den 
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu 
gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts- 
oder Kontrollbehörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird 
man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jähr- 
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-
	        
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