XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 591
Rabattprivilegien gibt es nicht mehr. Im brigen siehe
§ 110 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegen-
stände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveräne
und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen
akkreditierten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür
Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Ge-
meinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Vergl. Bundesratsbeschluß vom 29. April 1872 Protokoll § 199
(bei Abs. 1 Schluß) und vom 28. Mai 1883, sowie vom 12. Dezember
1889, wornach der Betrag der Zölle für die bei dem Deutschen Reich
beglaubigten Botschafter und Gesandten vom Reich vergütet werden.
Ebensowenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche
in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs-
ständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für ein-
gezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen
gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder aus-
gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich
behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-
registern zu halten ist, notiert, und die Abgaben, welche davon zu er-
heben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Nevenüenausgleichung
demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in
Abrechnung. (Art. 15.)
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für
die Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur
Anwendung:
1. Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas anderes ver-
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden
Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die
Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Nebenzollämter,
der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der
Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten
Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pen-
sionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Zollverwaltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Teils des Bedarfs aber, welcher an den
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu
gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts-
oder Kontrollbehörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird
man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jähr-
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-