XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 599
in Abschnitt 17 und zwar in § 126—127 die Haussuchungen
und körperliche Visitationen;
in Abschnitt 18 die Dienststellen und Beamten und deren
amtlichen Befugnisse und zwar
A. § 128—130 im Grenzbezirk;
B. § 131—132 im Innern des Vereinsgebiets;
in Abschnitt 19 § 133 die Geschäftsstunden bei den Zoll-
und Steuerstellen;
in Abschnitt 20 die Strafbestimmungen und zwar in § 134
den Begriff und Strafe der Kontrebande, § 135 den Begriff
und Strafe der Defraudation, § 136—139 den Tatbestand der
Kontrebande und der Defraudation, 8 140 der Strafe des
ersten Rückfalls, § 141—143 die Strafe des ferneren Rückfalls,
§ 144— 148 die Kontrebande oder Zolldefraudation unter er-
erschwerenden Umständen, § 149 die Strafe der Teilnahme,
§ 150 die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren
Folgen, § 151—152 die Ordnungsstrafen, § 153 die subsi-
darische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen, § 154—157
die Bestimmungen wegen der Koufiskation, § 158—159 das
Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen, § 160 die
Strafe der Bestechung, § 161 die Strafe der Widersetzlichkeit,
§ 162 die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe, § 163
die Unbekanntschaft mit den Zollgesetzen, § 164 die Verjährung
der Zollvergehen, § 165 das Strafverfahren;
in Abschnitt 21 § 166—167 die Schlußbestimmungen.
In Betreff der zollamtlichen Behandlung der Eisenbahnfahrzeuge
der internationalen Schlafwagengesellschaft in Brüssel, siehe Bekannt-
machung vom 5. Dezember 1901, Zentralbl. S. 424.
5. Kapitel.
Die Steuern.
Zur Zeit bestehen folgende Gesetze und zwar in Betreff:
1. Der Verbrauchssteuern.
a) Hinsichtlich des Bieres (Brausteuer):
Die Biersteuer ist nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der
Reichs-Verfassung zwar Reichssache, gemäß Art. 35 Abs. 2 der Reichs-
Verfassung ist jedoch in Bayern, Württemberg und Baden und zwar mit
er Maßgabe des Art. 38 und Art. 78 Abs. 2 der Reichs-Verfassung
su% Besteuerung des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbe-
en.