Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 599 
in Abschnitt 17 und zwar in § 126—127 die Haussuchungen 
und körperliche Visitationen; 
in Abschnitt 18 die Dienststellen und Beamten und deren 
amtlichen Befugnisse und zwar 
A. § 128—130 im Grenzbezirk; 
B. § 131—132 im Innern des Vereinsgebiets; 
in Abschnitt 19 § 133 die Geschäftsstunden bei den Zoll- 
und Steuerstellen; 
in Abschnitt 20 die Strafbestimmungen und zwar in § 134 
den Begriff und Strafe der Kontrebande, § 135 den Begriff 
und Strafe der Defraudation, § 136—139 den Tatbestand der 
Kontrebande und der Defraudation, 8 140 der Strafe des 
ersten Rückfalls, § 141—143 die Strafe des ferneren Rückfalls, 
§ 144— 148 die Kontrebande oder Zolldefraudation unter er- 
erschwerenden Umständen, § 149 die Strafe der Teilnahme, 
§ 150 die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren 
Folgen, § 151—152 die Ordnungsstrafen, § 153 die subsi- 
darische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen, § 154—157 
die Bestimmungen wegen der Koufiskation, § 158—159 das 
Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen, § 160 die 
Strafe der Bestechung, § 161 die Strafe der Widersetzlichkeit, 
§ 162 die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe, § 163 
die Unbekanntschaft mit den Zollgesetzen, § 164 die Verjährung 
der Zollvergehen, § 165 das Strafverfahren; 
in Abschnitt 21 § 166—167 die Schlußbestimmungen. 
In Betreff der zollamtlichen Behandlung der Eisenbahnfahrzeuge 
der internationalen Schlafwagengesellschaft in Brüssel, siehe Bekannt- 
machung vom 5. Dezember 1901, Zentralbl. S. 424. 
  
5. Kapitel. 
Die Steuern. 
Zur Zeit bestehen folgende Gesetze und zwar in Betreff: 
1. Der Verbrauchssteuern. 
a) Hinsichtlich des Bieres (Brausteuer): 
Die Biersteuer ist nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der 
Reichs-Verfassung zwar Reichssache, gemäß Art. 35 Abs. 2 der Reichs- 
Verfassung ist jedoch in Bayern, Württemberg und Baden und zwar mit 
er Maßgabe des Art. 38 und Art. 78 Abs. 2 der Reichs-Verfassung 
su% Besteuerung des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbe- 
en.
	        
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