Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 609 
7. Kapitel. 
Die Ausfuhr= und Einfuhr-Statistik. 
Gemäß Gesetzes vom 20. Juli 1879 S. 261, in neuer Fassung 
publiziert am 7. Februar 1906 S. 109 und der Ausführungsvorschriften 
hiezu vom 20. November 1879, Zentralbl. S. 676, sowie der Dienst- 
vorschriften vom 21. November 1879, Zentralbl. S. 687 (abgeändert 
durch Bekanntmachung vom 1. April 1895, Zentralbl. S. 52—54), vom 
3. März 1892, Zentralbl. S. 139, und vom 29. Oktober 1896 sind 
behufs Aufstellung einer Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zoll- 
gebiets mit dem Auslande, die Waren, welche über die Grenzen des 
deutschen Zollgebiets ein-, aus= oder durchgeführt werden, einschließlich der 
Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, 
den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amts- 
stellen nach Gattung, Menge, Herkunfts= und Bestimmungsland anzumelden. 
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf: 
1. die im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
bezeichneten Gegenstände, 
2. die Sendungen zollfreier Waren im Gewicht von 250 Gramm 
oder weniger. 
Von den schriftlich anzumeldenden Waren ist eine sog. statisti- 
sche Gebühr zu entrichten, welche in die Reichskasse fließt. (& 11 des 
zitierten Gesetzes.) 
Durch Bundesratsbeschluß vom 8. Mai 1882 sind bezüglich der 
Berechnung der statistischen Gebühr für Massengüter bei Versendung mit 
der Eisenbahn Vorschriften erlassen worden. 
Durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 wurde eine 
Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern des Reichs angeordnet; 
desgleichen und gemäß Bundesratsbeschlusses vom 2. Juli 1896 eine 
Branntweinstatistik. 
Sodann durch Bundesratsbeschluß vom 7. Juni 1880 und vom 
29. Oktober 1885 hinsichtlich des Tabaks. 
Ferner durch Bundesratsbeschluß vom 27. November 1872 und 
2. Februar 1874 hinsichtlich des Bieres. 
Ferner durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871, vom 
12. Oktober 1876, vom 21. März 1882, vom 9. Juni 1882, vom 
. Juni 1887, vom 7. Juli 1887 und vom 9. Juli 1896 hinsichtlich 
des Zuckers. 
Ferner durch Bundesratsbeschluß vom 30. Oktober 1879 hinsicht- 
lich der Spielkartenfabriken und des Verkehrs mit Spielkarten. 
Und endlich ist durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 
auch über die Zoll= und Steuerstraffälle die Aufstellung von Nachweisungen 
angeordnet worden. 
  
  
Bock,. Staatsrecht. 39
	        
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