734 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehr-
heitsbeschluß. An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder teilnehmen,
welche der mündlichen Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (§ 13.)
Den Prüßflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission
zu eröffnen, ob sie bestanden haben oder nicht. Die Entscheidung der
Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen dieselbe
findet nicht statt. (§ 14.)
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche be-
standen haben, möglichst bald zuzufertigen. (6 15.)
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt
zur Prüfung melden, vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April
des Kalenderjahrs, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab-
gehalten werden kann.
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden.
Sie erstreckt sich in jedem Fall nicht bloß auf diejenigen Gegenstände,
in denen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den An-
forderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegen-
stände der §§ 1 und 2. (§ 16.)
Bei jeder Prüfung wird eine von sämtlichen Mitgliedern der
Kommission zu unterzeichnende Verhandlung ausgenommen, aus welcher
namentlich hervorgehen muß:
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben;
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburts-
tag zu bezeichnende) Prüflinge geprüft worden sind;
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht be-
standen haben. (§ 17.)
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Berechtigten nehmen an der
Losung nicht teil. E 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1874 S. 48.)
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsensstärke
nicht in Anrechnung. (§ 1 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1874 S. 45.)
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit
Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver-
lieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf
Entlassung nach 1jähriger Dienstzeit. (6 50 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Mai
1894 S. 59.
Einjährig-Freiwillige haben keinen Anspruch auf Portovergünsti-
gung für Soldaten.
VIII. Die Pflichten der zum Einjährig-Freiwilligen-
Dienste Berechtigten.
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtig-
ten können sich auf Grund ihres Berechtigungsscheins den Truppen-
teil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen
wollen, wählen. (Wehr.Ges. 8 17.)