Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 735 
Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den ge- 
wählten Marineteil erforderlich und enthält die Marine-Ordnung 
Näheres hierüber. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum 
Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigten, sofern sie nicht bereits vor- 
her zum aktiven Dienste eingetreten sind, sowie diejenigen Militär= 
pflichtigen, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste 
bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission 
ihres Gestellungsorts schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres 
Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. 
unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann zu 
melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins 
befinden, werden sie durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober 
ihres 4. Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem sie das 
23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. (Gesetz v. 6. Mai 1880 Art. II § 14.) 
Versäumnis der festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der 
angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Be- 
rechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste, wohl aber eine Bestrafung 
wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrollvorschriften zur Folge. 
Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 
1. Oktober des 7. Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 
26. Lebensjahr vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel 
nur von Jahr zu Jahr zulässig. 
Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission 
nachgesucht werden, welche die 1. Zurückstellung verfügt hat. 
Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung ent- 
bindet nicht von der Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritte bei 
einem Truppen-(Marine-teile. 
Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde 
3. Instanz oder der Ministerialinstanz, so sind die Berechtigungsscheine 
den Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl 
bei einem Truppen-(Marine-steile zum Dienstantritt anzumelden, wenn 
die Entscheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zürückstellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berech- 
tigungsscheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 
Namen 
Zeit und Ort der Geburt des Militärpflichtigen, 
verfügte Zurückstellungen I 
eventuell stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung, 
Meldung beim Truppen-(Marine)hteile, 
Entscheidung der Oberersatzkommission 2c. 
enthalten. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine 
vermerkt.
	        
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