Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 787 
bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
(Schluß-Bestimmung zum XI. Abschnitt der Reichs-Verfassung.) 
Die Ausgaben teilen sich ab in: 
A. Fortdauernde Ausgaben des ordentlichen Etats, und zwar: 
J. Bundesrat; 
II. Reichstag; 
III. Reichskanzler und Reichskanzlei; 
IV. Auswärtiges Amt; 
V. Reichsamt des Innern; 
VI. Verwaltung des Reichsheeres; 
VII. Reichsmilitärgericht; 
VIII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine; 
LX. Reichsjustizverwaltung; 
X. Reichsschatzamt; 
XI. Reichseisenbahnamt; 
XII. Reichsschuld; 
XIII. Rechnungsbof; 
XIV. Allgemeiner Pensionsfonds; 
XV. Reichsinvalidenfonds; 
XVI. Post= und Telegraphen-Verwaltung; 
XVII. Reichsdruckerei; 
XVIII. Eisenbahnverwaltung. 
B. Einmalige Ausgaben: 
a) des ordentlichen Etats; 
b) des außerordentlichen Etats. 
9. Kapitel. 
Die Einnahmen des Reichs. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen: 
1. die Ueberschüsse der Vorjahre. Bestehen jedoch diese Ueberschüsse 
in Ersparnissen bei sogenannten übertragbaren Fonds, so werden 
diese dem Fond des kommenden Jahres zugeschlagen; 
2. die Zölle, die gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und Aversen, 
Bayern, Württemberg und Baden haben in dieser Beziehung eine 
Ausnahmestellung; (Reichs-Verf. Art. 38 und Gesetz vom 3. Juni 1906 
S. 6 
3. die Honeinschaftlichen Einnahmen aus dem Post= und Telegraphen= 
wesen; Bayern und Würtemberg haben hierbei eine Aus- 
nahmestellung; 
4. die Erträge und Erlöse aus den Fonds und aus dem übrigen beweg- 
weglichen und unbeweglichen Reichsvermögen, sowie die Einnahmen 
aus Unternehmungen (Betrieben und Anstalten, Instituten) des Reichs; 
. die Reichssteuern und Abgaben, Gebühren. (Gesetz vom 3. Juni 1906 8 2. 
  
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