Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider 
Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten 
und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der regle- 
mentarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr 
innerhalb Bayerns bezw. Württembergs, sowie unter gleicher 
Beschränkung der Feststellung der Gebühren für die telegraphische 
Korrespondenz zu. (Reichs-Verfassung Art. 52, Abs. 2.) 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und 
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den 
eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns bezw. Württembergs 
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen 
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post- 
vertrags vom 23. November 1867 verbleibt. (Reichs-Verfassung 
Art. 52, Abs. 3.); 
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt- 
nissen in Civilsachen und die Erledigung von Regquisitionen 
überhaupt; 
sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, 
das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. (Vergl. Reichsgesetz 
vom 20 Dezember 1873, S. 379 und §2, Abs. I d. E. Ges. z. Str.-G.-B.) 
Das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine. 
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des 
Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen 
gleichmäßig zu tragen. Wo die gleiche Verteilung der Lasten 
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohl- 
fahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen 
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. (Reichs. 
Verfassung Art. 58.) 
Die Feststellung der Friedenspräsenz-Stärke des Heeres 
erfolgt im Wege der Reichsgesetzgebung (Reichs-Verfastung Art. 60) 
Zur Berechnung der Beiträge der Einzelstaaten zum 
Heeresaufwand wird die im Art. 60 interimistisch bezeichnete 
Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein 
Reichsgesetz abgeändert ist. (Reichs-Verfassung Art. 62, Abs 2.) 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichs- 
heer und dessen Einrichtungen wird durch Etatsgesetz festgestellt. 
(Reichs-Verfassung Art. 62, Abs. 3.); 
Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
(S. Sten. Bericht 1870, außerordentl. Session S. 118, 140.) 
Außer diesen Gegenständen unterliegen der Reichsgesetzgebung: 
die Regelung der Rechteverhältnisse der Reichsbeamten (Reichs- 
Verfassung Art. 18, Abs. 2); 
die Regelung der Reichstagswahlen (Reichs-Verf. Art. 20, Abs. 2):
	        
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