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Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider
Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten
und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der regle-
mentarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr
innerhalb Bayerns bezw. Württembergs, sowie unter gleicher
Beschränkung der Feststellung der Gebühren für die telegraphische
Korrespondenz zu. (Reichs-Verfassung Art. 52, Abs. 2.)
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den
eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns bezw. Württembergs
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post-
vertrags vom 23. November 1867 verbleibt. (Reichs-Verfassung
Art. 52, Abs. 3.);
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt-
nissen in Civilsachen und die Erledigung von Regquisitionen
überhaupt;
sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht,
das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. (Vergl. Reichsgesetz
vom 20 Dezember 1873, S. 379 und §2, Abs. I d. E. Ges. z. Str.-G.-B.)
Das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des
Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
gleichmäßig zu tragen. Wo die gleiche Verteilung der Lasten
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohl-
fahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. (Reichs.
Verfassung Art. 58.)
Die Feststellung der Friedenspräsenz-Stärke des Heeres
erfolgt im Wege der Reichsgesetzgebung (Reichs-Verfastung Art. 60)
Zur Berechnung der Beiträge der Einzelstaaten zum
Heeresaufwand wird die im Art. 60 interimistisch bezeichnete
Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein
Reichsgesetz abgeändert ist. (Reichs-Verfassung Art. 62, Abs 2.)
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichs-
heer und dessen Einrichtungen wird durch Etatsgesetz festgestellt.
(Reichs-Verfassung Art. 62, Abs. 3.);
Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
(S. Sten. Bericht 1870, außerordentl. Session S. 118, 140.)
Außer diesen Gegenständen unterliegen der Reichsgesetzgebung:
die Regelung der Rechteverhältnisse der Reichsbeamten (Reichs-
Verfassung Art. 18, Abs. 2);
die Regelung der Reichstagswahlen (Reichs-Verf. Art. 20, Abs. 2):