Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

10  Geschichtliche  Einleitung.  8  4.

 

in  Kenntnis  zu  setzen  mit  dem  Hinzufügen,  daß  die  hohen  verbündeten  Regierungen  die  Bundesverfassung
  in  dieser  Gestalt  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Ländern  bestehenden  Berfassungen
zur  gesetzlichen  Geltung  bringen  würden".  Am  17.  April  gab  Bismarck  auftragsgemäß  diese  Erklärung
  ab.  Damit  war  der  Norddeutsche  Bund  gegründet.  Um  ihm  für  die  beabsichtigte  unmittelbare
  Wirksamkeit  die  Wege  zu  ebnen,  mußten  die  Verbündeten  im  Wege  ihrer  Landesgesetzgebung
  das  Nötige  vorkehren.  Man  kam  überein,  daß  das  allgemein  bis  1.  Juli  in  Ordnung  sein
solle,  so  daß  der  Bund  alsdann  ins  Leben  treten  könne.  In  Sachsen  ist  das  verfassungsmäßig  besorgt
worden  durch  königliche  Berordnung  vom  25.  Juni  1867  nach  vorgängiger  Zustimmung  der  Stände.2)
Der  Norddeutsche  Bund  begann  dann  in  Vollzug  des  Gründungsvertrags  ohne  weiteres  mit  dem
1.  Juli  seine  Wirksamkeit.

Infolge  dieser  Ereignisse  wurden  durch  verfassungänderndes  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868
in  &  1  der  Sächsischen  Verfassung:  „das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung  vereinigter,
  untheilbarer  Staat  des  Deutschen  Bundes“,  die  letzten  Worte  „des  Deutschen  Bundes“
als  nicht  mehr  der  Wahrheit  entsprechend  gestrichen.  Dagegen  ist  der  Satz  des  §  4:  „der  König  ist
das  souveräne  Oberhaupt  des  Staates“  beibehalten  worden  in  der  Meinung,  daß  der  Norddeutsche
Bund  der  Souveränität  der  Verbündeten  keinen  Eintrag  tat.

Die  Zusammensetzung  des  Bundesrates  des  Norddeutschen  Bundes  entsprach  im  wesentlichen
dem  durch  die  beseitigte  Bundesversammlung  gegebenen  Vorbild.  Sachsen  behielt  darin  die  vier
Stimmen,  die  es  im  alten  Plenum  gehabt  hatte.  Seine  Vertreter  im  Bundesrat  haben  die  Rechtsstellung
  der  früheren  Bundestagsgesandten.  Von  den  297  Mitgliedern  des  Norddeutschen  Reichstags
  trafen  nach  dem  angenommenen  Maßstab  —  einer  auf  hunderttausend  Seelen  —  auf  Sachsen
23.  Die  Reichstagswahlkreise  wurden  hier  zum  ersten  Male  behufs  der  Wahlen  zum  konstituierenden
Reichstag  von  1867  durch  die  Ausführungsverordnung  vom  7.  Dezember  1866  festgestellt.  Nach
dem  Reichstagswahlgesetz  vom  21.  Mai  1869  sollen  diese  Wahlkreise  überall  beibehalten  werden,
bis  ein  Reichsgesetz  sie  neu  bestimmen  wird.  Auf  dieses  Reichsgesetz  wird  noch  gewartet.

Zum  Heere  des  Norddeutschen  Bundes  stellte  Sachsen  das  12.  Armeekorps.  Eine  Militärkonvention
  vom  7.  Februar  1867  hatte  im  voraus  die  näheren  Verhältnisse  zum  Bundesfeldherrn
geregelt.

Mit  diesem  Armeekorps  hatte  Sachsen  seinen  Anteil  am  französischen  Kriege.3)  Bei  den
Novemberverträgen,  welche  den  Norddeutschen  Bund  zum  Deutschen  Reiche  erweitern  sollten,
trat  es  nicht  als  selbständiger  Mitwirkender  hervor:  die  Aufnahme  der  Süddeutschen  war  nach
Art.  79  der  Verfassung  Bundessache,  die  Verträge  wurden  im  Namen  des  Bundes  durch  das  Präsidium
  abgeschlossen  und  durch  Bundesgesetz  genehmigt.  Die  Rechtsstellung  Sachsens  ist  durch
den  Eintritt  neuer  Bundesgenossen  mit  mehr  oder  weniger  ausgeprägten  Reservatrechten  nicht
geändert  worden.  Der  Mangel  solcher  Reservatrechte  ist  bisher  kaum  fühlbar  geworden.

Der  einzige  Machtzuwachs,  welchen  die  Reichsverfassung  ihm  gebracht  hat,  ist  in  der  Bestimmung
  des  Art.  8  Abs.  3  zu  finden:  im  neugebildeten  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,
  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt,  hat  neben  Württemberg  auch  Sachsen  einen  verfassungsmäßig
  gewährleisteten  Sitz.  Wieviel  das  wert  ist,  läßt  sich  für  den  Nichteingeweihten  schwer
bemessen.

2)  Im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  1867  findet  sich  folgende  „Verordnung  die  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  betreffend  vom  25.  Juni  1867“:

„Nachdem  Unsere  getreuen  Stände  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  wie  sie  durch
den  Reichstag  am  16.  April  d.  J.  in  Berlin  angenommen  worden,  ihre  Zustimmung,  auch  Unserer
Staatsregierung  zur  Ausführung  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  die  Ermächtigung,  soweit
es  einer  solchen  überhaupt  bedarf,  erteilt,  so  haben  Wir  die  Publikation  der  gedachten  Verfassung
mit  der  Bestimmung  verfügt,  daß  dieselbe  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft  treten  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  usw.“

Es  ist  klar,  daß  dieses  keineswegs  stimmt  zu  der  Lehre,  daß  der  Eintritt  in  den  Bund  durch  Landesgesetz
  geschehen  sei,  noch  dazu,  daß  die  Bundesverfassung  in  Gestalt  gleichlautender  Landesgesetze
verwirklicht  worden  sei.  Die  Regierung  hat  sich  einfach  die  erforderliche  —  „soweit  es  einer  solchen
bedarf"!  —  Ermächtigung  geben  lassen,  den  Bund  mit  seiner  Verfassung  ins  Werk  zu  setzen,  und
dann  gleich  den  mit  den  Bundesgenossen  verabredeten  Termin  bestimmt,  wann  das  anfangen  soll.

3)  Gemäß  Reichsges.  v.  25.  März  1899  stellt  es  jetzt  deren  zwei.