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Heinrich EI der ältere von NiederBaiern. 1331.
1331
sept. 19
oct. 9
:nov. 6
Lantshut
Lantshut
Purkhausen
Landshut
Otto zu bewegen die sühne die sie der stadt (wie vorsteht) um alle aufläufe gegeben ceben-
falls anzunehmen, und sollen deshalb den dritten theil der summe mit welcher sie alle drei
von Jder stadt gechrt worden, einstweilen liegen lassen. Reg. Boic. 6,370. Otto trat bei am
4 iuli 1331.
und Heinrich versprechen den bürgern von Regensburg dass der wechsel daselbst von pfingsten
an zehn iahre gestchn soll wie er-ietzo steht und gehandelt wird. Reg. Boic. 6,370.
und Heinrich versprechen dem Ulrich von Abensberg.den in ihrem dienste, wozu er sich auf ein
jahr mit fünfzig helmen verpflichtet, etwa zu erleidenden schaden nach zweier oder dreier
rath wiederzukehren. Reg. Boic. 6,371.
und Otto und Heinrich beurkunden i in bezug aufihre erbtheile, dass wenn sie von nächstem diens-
tag über acht tage zu Regensburg nicht übereinkommen beisammen zu bleiben, dass dann
sechs genannte binnen vier wochen ihr erbe in drei gleiche unter ihnen zu verlosende theile
theilen sollen, mit noch weiteren bestimmungen. Ocfele Script. 2,158.
beurkundet dass ihm kaiser Ludwig schuldig ist 2666 mark an den 8000 mark, die erihm, seinem
bruder Otto und ihrem vetter Heinrich gemeinschaftlich schuldig war gegen versatz auf dem
gebirg, nach laut der ihm wieder ausgehändigten handfeste, und dass ihm nun der kaiser für
obige schuld von 2666 mark verpfändet hat Kufstein Kizbühl Werberch und Ebse, mit. nähe-
ren _ bestimmungen. Oefele Script. 2,154. Reg. Boic. 6,378 grösserer extract.
bevollmächtigt den kaiser Ludwig von Rom und den könig Johann von Böhmen zwischen ihm,
seinem bruder Otto, und seinem vetter Heinrich dem jüngeren eine ganze richtung und eine
thıeilung ihrer lande und leute zu machen. Reg. Boic. 6,381.
Theilung NiederBaierns vermittelt durch ‚kaiser Ludwig und könig Johann von Böhmen.
Bawaria inferior tribus principibus, id est Hleinrico seniori, Ottoni fratri suo, et Heinrico
iuniori, imperatore Ludwico suadente, quod prius nunquam contigit, est divisa. Chron. Salisb.
— Ibi codem tempore per ipsos inter inferiores duces Babarie, Flenricum Ottonem fratres,
et Henricum ipsorum patruum, cst divisio facta terre: Henricus senior _Lantzhutam ct Stru-
binganı obtinuit, Otto Burchusam habuit, Henricus iunior Gambiam possedit. Petr. Zitt. 450.
und Otto und Heinrich geloben die von kaiser Ludwig und könig Johann zwischen ihnen gemachte
richtung und theilung ihres landes stät und unzerbrochen zu behalten. Insbesondere soll
die herrschaft zu Baiern ungetheilt bleiben und der älteste von ihnen die grafschaften leihen.
usw. Reg. Boic. 6,381. — Vergl. den entsprechenden an demselben tag und ort von kaiser
Ludwig und könig Johann ausgestellten theilbrief bei Krenner Anleitung zu den bäir. Lanıl-
- tagen 133 — 138.
und dieselben beurkunden dass kaiser Ludwig und könig Johann berechtigt sind die zwischen
ibnen zu machende theile bis nächsten sonntag und dann während vierzehn tagen zu bes-
sern zu mehren und auszugleichen. Oefele Script..2,156. — Eine andere fassung von demsel-
ben tag sctzt den termin auf vier wochen. Reg. Boic. 6,381.
und dieselben besiegeln den von kaiser Ludwig und könig Johann über den dem herzogslHeinrich
dem iüngern zugewiesenen theil ausgestellten brief. Krenner Anleitung zu den bair. Land-
tagen 129.
gebietet allen seinen amtleuten, dass sie der äbtissin und dem gotteshaus zu Chiemsee ihre rechte
an leuten und gütern stet halten sollen, besonders die vorn (titular) könig Otto von Ungarn
erhaltenen. Mon. Boic. 2,468. -
verleiht Perthold dem Haimspechken das forstmeisteramt auf dem Swindpach wie es dessen vor-
fahren und er selbst schon besassen. Reg. Boic. 6,385.
vergütet dem grafen Albrecht von Hals den ihm an festen leuten und gütern zugefügten auf 2400
pfund geschätzten schaden durch überlassung der vogtei und gült von zehn huben zu Aytter-
hofen. Reg. Boic. 6,386 ohne den ausstellort. Ocfele Seript. 2,315 extr. mit dem ausstellort. —
Einer der Tälle woraus man schen kann, dass es nicht mangel in den urkunden, sondern nur
nachlässigkeit ihrer bearbeiter verschuldet, wenn in Reg. Boic. so oft der ausstellort fehlt.
giebt, nachdem er und sein vetter Heinrich der jüngere ihrer beider getlhieilt gewesene land und
leute zu einander geworfen haben und damit fürbas ungetheilt bleiben wollen, dem
Hartwig und Altmann von Dezenberg, Sweiker dem Tuschel von Seldenau und andern ge-
nannten, die in dem zwischen beiden herzogen vorgewesenen kriege wider ihn und sein land
etwas haben gethan, seine gnad und huld-wieder. Krenner Anleitg zu den bair. Landtagen 138.
— Vergl. weiter unten herzog Heinrich des iüngeren zuwurfsbriefvon demselben tag und ort.