Einleitung.
Der abschnitt der geschichte Baierns im mittelalter, den ich hier in den regesten seiner landesfürsten
vorlege, war für eine solche bearbeitung ganz vorzüglich geeigenschaftet, sowohl durch den gegenstand selbst,
als durch das zu gebot stehende material.
Durch den gegenstand, weil nun Baiern nicht mehr wie früher nur provinz eines grösseren reiches ist,
und nicht mehr verwaltern aus wechselnden häusern untersteht die nur reichsbeamte sind, sondern weil es
fortan staatliche selbstständigkeit gewinnt durch die entstehende landeshoheit, und weil durch die erbliche
herrschaft der Wittelsbacher ein faden angeknüpft wird, an dem die gegenwart noch fortspinnt.
Das herzogthum der Wittelsbacher ist freilich ein anderes als das der früheren herzoge, die als höchste
reichsbeamte auch sämmtliche reichsgetreue des landes in ihrer verwaltung vereinigten, während nun, bei dem
zerfall der deutschen centralgewalt, die bisthümer, mehrere abteien und die alte Jandeshauptstadt Regensburg
auch für sich die landeshoheit erwarben und von dem weltlichen herzogthum sich absonderten. Dieses aber
gewann in dem erblichen besitz der.Wittelsbacher durch ihre hausmacht, die sich durch den nachlass der seit
dem anfang des dreizehnten iahrhunderts aussterbenden grossen geschlechter mehrte, eine neue unterlage.
Begünstigend hierfür war es, dass der territorialbesitz der bisthümer, mit ausnahme des am rande liegen-
den Salzburgs, grossentheils in den schon früher von Baiern getrennten vorlanden lag, im stammland aber nur
klein war. So wurde. das territogium das die Wittelsbacher zusammenbrachten und — seit die bischofssitze
fremd geworden waren — mit neuen städten besetzten (Landshut 1204, Straubing 1218, Landau 1224 usw.),
selbst abgesehen von der erwerbung der RheinPfalz, gross und stark genug, um auch ohne die nun abgetrennten
stücke träger des bairischen namens und ansehens zu sein.
Die erfüllung dieses berufs wurde iedoch zum nachtheil Baierns und Deutschlands verkümmert durch die
landestheilungen und regierungsgemeinschaften mit ihrer üblen folge gegenseitiger befehdung und aufreibung.
Wie mochte man doch zu einer so verderblichen massregel schreiten, zumal die theilung des herzoglichen rechtes,
als eines reichslehns, den gesetzen widersprach? Die veranlassung lag wohl darin, dass das, was noch als
reichslehen erkannt wurde, von viel geringerem werthe war als der allodiale besitz, dessen überwiegen nun zur
kaiserlosen zeit ungerügt auch ienes mit in die theilung zog. Indessen trat der grössere nachtheil hiervon für
Baierns politische geltung doch erst in den letzten anderthalb iahrhunderten des mittelalters hervor, während in
dem hier behandelten vorausgehenden zeitraum erst das gewicht der persönlichkeit welches Ludwig der Strenge,
dann das der stellung welches Ludwig der Baier ihren antheilen zulegten, deren schmälerung gewissermassen
wieder ausglich. Am ende vereinigte der letztere noch einmal ganz Baiern mit ausnahme der zur RheinPfalz
abgetheilten OberPfalz; doch sein damals (1341 ian. 11) dem lande gegebenes versprechen, dass Ober- und
NiederBaiern mindestens bis zwanzig iahre nach seinem tode ungetheilt bleiben sollten, wurde leider nichterfüllt.
Aber nicht minder wie durch den gegenstand, war gerade dieser zeitabschnitt auch durch das zu gebote
stehende material zur vorzugsweisen bearbeitung empfohlen. Denn wie im dreizehnten iahrhundert so viel-
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