Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2.  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs,  welche  ihre  Zahlunlungen
  einstellen,  können  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden:

1)  wenn  sie  nach  Dotalrecht  oder  mit  vertragsmäßiger  Gütertrennung
verheirathet,  die  Vorschriften  des  Artikels  41.  dieses  Gesetzes  nicht  befolgt
  haben;

2)  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  drei  Tage  nach  Einstellung  der  Zahlungen
die  durch  Artikel  440.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene
Erklärung  abgegeben  haben,  oder  wenn  ihre  Erklärung  nicht  die  Namen
aller  solidarisch  haftenden  Gesellschafter  enthält;

3)  wenn  sie  sich  ohne  rechtmäßige  Verhinderung  in  den  festgesetzten  Fällen
und  Fristen  nicht  bei  den  Agenten  und  Syndiken  persönlich  eingefunden,
d  nachdem  sie  ein  freies  Geleit  erhalten,  nicht  vor  Gericht  gestellt

aben.  ·

Die  in  den  Artikeln  69.  und  586.  bis  599.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs
  enthaltenen  Strafbestimmungen  sind  aufgehoben.

&.  3.  Ein  Gläubiger,  welcher  nach  erlangter  Kenntniß  von  der  Zahlungseinstellung
  zu  seiner  Bezunsiigung  und  zum  Nachtheil  der  übrigen  Glaͤubiger
  einen  besonderen  Vertrag  mit  dem  Gemeinschuldner  oder  dessen  Erben  eingeht,
  oder  welcher  sich  von  demselben  oder  anderen  Personen  besondere  Vortheile
dafür  gewähren  oder  versprechen  läßt,  daß  er  bei  der  Berathung  und  Beschlußnahme
  der  Glubiger  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Auch  kann  gegen  denselben  zugleich  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

V.  Abschnitt.
Bestimmungen,  das  Seerecht  betreffend.

Artikel  53.

Die  auf  die  Führung  des  Schiffsregisters  sich  beziehenden  Worschriften
der  Artikel  432.  bis  438.  des  Handelsgesetzbuchs  werden  durch  die  nachstehenden
  Bestimmungen  ergänzt:

S.  1.

Als  Preußische  Schiffe  und  als  berechtigt,  die  Preußische  Flagge  zu
führen,  sind  nur  diejenigen  Schiffe  anzusehen,  welche  sich  in  dem  ausschließlichen
Eigenthum  Preußischer  Unterthanen  befinden.  ·

Aktiengesellschaften,welcheinPreußenerrichtetsind,undwelcheugletch
in  Preußen  ihren  Sitz  haben,  stehen  Preußischen  Unterthanen  gleich.  asselbe
gilt  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  in  Preußen  errichtet  sind
uͤnd  in  Preußen  ihren  Sitz  haben,  sofern  zugleich  die  persoͤnlich  haftenden  Mitglieder
  derselben  saͤmmtlich  Preußische  Unterthanen  sind.

(Fr.  5408.)  .  637  g.  2.