Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgeseß  vom  7.  März  1822.  —  8  6.  35

Wenn  in  einem  Miethsvertrage  bestimmt  worden,  daß,
Falls  die  Kündigung  der  Räume  seitens  des  Miethers  oder
Vermiethers  nicht  bis  oder  zu  einem  bestimmten  Termine  vor
Ablauf  des  Vertrages  erfolgen  sollte,  letzterer  auf  eine  fernere
bestimmte  —  oder  auch  unbestimmte  —  Dauer  als  verlängert
zu  betrachten  sei,  so  ist  als  Datum  der  Abmachung  betreffs
der  Verlängerung  des  Vertrages  derjenige  bestimmte  Zeitpunkt
anzusehen,  an  welchem  oder  bis  zu  welchem  spätestens  eine
Aufkündigung  des  Miethsverhältnisses  hätte  erfolgen  müssen.
Ist  nun  aber  die  Aufkündigung  an  resp.  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  unterblieben  und  dadurch  die  Vertragsverlängerung  eingetreten,
  so  beginnt,  ein  stempelpflichtiges  Objekt  vorausgesetzt,
die  Frist  zur  Verwendung  des  erforderlichen  Miethswerth-=stempels
  von  diesem  resp.  vom  spätesten  Zeitpunkte  ab.
Denn  die  Thatsache  des  Abschlusses  des  Verlängerungsvertrages
  tritt  in  dem  Moment  ein,  in  welchem  eine  Aufkündigung
  des  ursprünglichen  Vertrages  weder  für  Miether
noch  für  Vermiether  mehr  möglich  ist.  Eine  spätere  Stempelverwendung,
  namentlich  innerhalb  der  14tägigen  Kassirungsfrist
  vom  Beginn  der  anderweiten  Miethsdauer  ab,
hat  die  Stempelstrafe  zur  Folge.  Erkenntniß  des  Kammergerichts
  —  Strafsenat  —  vom  25.  März  1886.  „Die  Umschau
  auf  dem  Gebiete  des  Zoll=  und  Steuer-Wesens“  Nr.  5
pro  1886,  S.  80.

k.  —  in  §  6  des  Gesetzes  vom  7.  März  1822  —  Pacht=  und
Miethsverträge,  welche  blos  auf  Kündigung
oder  überhaupt  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen
werden,  sind  bei  Berechnung  des  Stempels  so
anzusehen,  als  ob  sie  für  ländliche  Grundstücke
auf  drei  Jahre,  für  andere  Gegenstände  auf  ein
Jahr  geschlossen  wären.  (S.  Anm.  10.)  ·

Anm.1()zu§61it.a«,eundfdesStempelgesetzes.
Leistungen,  welche  dem  Pächter  schon  gesetzlich  obliegen  —
Th.  I,  Tit.  21,  88  471,  440,  441,  443,  447  Landr.  —  kommen,
auch  wenn  sie  im  Vertrage  näher  bestimmt  sind,  nicht  zur  Berechnung.
  Fin.-M.-Reskr.  vom  16.  Juni  1828  und  9.  Juni  1829,
III,  10976.

Die  Stempelpflichtigkeit  der  stillschweigenden  Vertragsverlängerungen
  nach  §  6e  des  Stempelgesetzes  bezieht  sich  lediglich  auf
den  Werthstempel;  es  bleibt  daher  nur  zum  Hauptexemplar  der

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