Stempelgeseß vom 7. März 1822. — 8 6. 35
Wenn in einem Miethsvertrage bestimmt worden, daß,
Falls die Kündigung der Räume seitens des Miethers oder
Vermiethers nicht bis oder zu einem bestimmten Termine vor
Ablauf des Vertrages erfolgen sollte, letzterer auf eine fernere
bestimmte — oder auch unbestimmte — Dauer als verlängert
zu betrachten sei, so ist als Datum der Abmachung betreffs
der Verlängerung des Vertrages derjenige bestimmte Zeitpunkt
anzusehen, an welchem oder bis zu welchem spätestens eine
Aufkündigung des Miethsverhältnisses hätte erfolgen müssen.
Ist nun aber die Aufkündigung an resp. bis zu diesem Zeitpunkte
unterblieben und dadurch die Vertragsverlängerung eingetreten,
so beginnt, ein stempelpflichtiges Objekt vorausgesetzt,
die Frist zur Verwendung des erforderlichen Miethswerth-=stempels
von diesem resp. vom spätesten Zeitpunkte ab.
Denn die Thatsache des Abschlusses des Verlängerungsvertrages
tritt in dem Moment ein, in welchem eine Aufkündigung
des ursprünglichen Vertrages weder für Miether
noch für Vermiether mehr möglich ist. Eine spätere Stempelverwendung,
namentlich innerhalb der 14tägigen Kassirungsfrist
vom Beginn der anderweiten Miethsdauer ab,
hat die Stempelstrafe zur Folge. Erkenntniß des Kammergerichts
— Strafsenat — vom 25. März 1886. „Die Umschau
auf dem Gebiete des Zoll= und Steuer-Wesens“ Nr. 5
pro 1886, S. 80.
k. — in § 6 des Gesetzes vom 7. März 1822 — Pacht= und
Miethsverträge, welche blos auf Kündigung
oder überhaupt auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden, sind bei Berechnung des Stempels so
anzusehen, als ob sie für ländliche Grundstücke
auf drei Jahre, für andere Gegenstände auf ein
Jahr geschlossen wären. (S. Anm. 10.) ·
Anm.1()zu§61it.a«,eundfdesStempelgesetzes.
Leistungen, welche dem Pächter schon gesetzlich obliegen —
Th. I, Tit. 21, 88 471, 440, 441, 443, 447 Landr. — kommen,
auch wenn sie im Vertrage näher bestimmt sind, nicht zur Berechnung.
Fin.-M.-Reskr. vom 16. Juni 1828 und 9. Juni 1829,
III, 10976.
Die Stempelpflichtigkeit der stillschweigenden Vertragsverlängerungen
nach § 6e des Stempelgesetzes bezieht sich lediglich auf
den Werthstempel; es bleibt daher nur zum Hauptexemplar der
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