Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Das  „Bundespräsidium“  bringt  die  von  den  Bundesgliedern  gemachten
  Vorschläge  im  Bundesrate  zur  Beratung.  Der  Kaiser  als
solcher  besitzt  kein  Antragsrecht,  sondern  nur  der  König  von  Preußen;
denn  Art.  7  Abs.  2  a.  a.  O.  sagt  ausdrücklich:  „Jedes  Bundesglied
ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen".  Bundesglied  ist  aber  nach  Art.  6
nicht  der  Kaiser,  sondern  Preußen.  Nach  einer  feststehenden  Praxis
hat  aber  der  Kaiser  als  solcher  die  Initiative  zu  Gesetzesentwürfen  im
Bundesrate  gewonnen,  sie  ist  ihm  von  diesem  wie  vom  Reichstage
stillsschweigend  zugestanden  worden.  Während  früher  solche  Gesetzentwürfe
  vom  Reichskanzler  im  Namen  des  „Präsidiums“  eingebracht
wurden,  geschieht  es  jetzt  „im  Auftrage  seiner  Majestät  des  Kaisers.“

Wenn  auch  eine  Berechtigung  für  den  Kaiser,  durch  den  Reichskanzler
  in  seinem  eigenen  Namen  den  Exekutionsantrag  zu  stellen,
in  der  Reichsverfassung  nicht  begründet  ist,  so  muß  doch  nach  dieser
Uebung  mit  dieser  Möglichkeit  gerechnet  werden.  Es  ist  jedoch  ganz
einerlei,  ob  ein  Antrag  im  Namen  des  Kaisers  oder  als  Präsidialantrag
  oder  als  preußischer  Antrag  eingebracht  wird,  immer  ist  es  der
Träger  der  preußischen  Staatsgewalt,  der  ihn  einbringt.  Sollte  also
ein  Untertan  die  Absicht  haben,  gegen  einen  Einzelstaat  die  Exekution
in  Fluß  zu  bringen,  sollte  der  Reichstag  durch  einen  Beschluß  Beschwerde
  führen  gegen  ein  Bundesglied  und  eine  Exehution  herbeizuführen
  gesonnen  sein,  so  wäre  dieser  Weg  lediglich  durch  Inanspruchnahme
  des  Kaisers  oder  eines  Bundesgliedes  zwechs  Antragstellung
gangbar.  Während  aber,  wie  oben  erwähnt,  für  den  Kaiser  als  Hüter
und  Wächter  der  Reichsverfassung  eine  Pflicht  besteht,  derartige  Beschwerden
  vor  den  Bundesrat  zu  bringen,  kann  nach  dem  Wortlaute
des  Art.  7  der  Verfassung  (i.  v.  =  befugt)  eine  gleiche  Pflicht  für  das
Bundesglied  nicht  anerkannt  werden.

§  .
Ver  Bundesrat  als  mitwirkendes  Organ.

 

Es  ist  eine  täglich  im  Leben  und  in  der  Natur  zu  beobachtende
Erscheinung,  daß  Gegensätze,  je  größer  sie  sind,  umso  härter  aufeinander
  zu  prallen  pflegen.  Es  ist  somit  leicht  erklärlich,  daß  die
Reibungsflächen,  welche  durch  den  auf  vielen  Gebieten  obwaltenden
Interessenwiderstreit  zwischen  der  Reichsgewalt  und  der  Staatsgewalt
eines  Gliedstaates,  der  Landesstaatsgewalt,  entstanden  sind,  ein  umso
fruchtbareres  Feld  für  Meinungsdifferenzen  und  Ötreitigkeiten  sind,
je  höher  auf  beiden  Seiten  das  Interesse  an  dem  eingenommenen
Standpunkt  gewertet  wird.  Die  Wichtigkeit  der  entgegengesetzten
Interessen  verlangt  gebieterisch  ein  Organ,  das  berufen  ist,  alle
Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Reichsgewalt  und  Landesstaatsgewalt
  zu  schlichten.  Als  kompetentes  Organ  zur  Entscheidung  aller
Streitfälle  dieser  Art  ist  durch  den  Artikel  19  der  Reichsverfassung