Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

96  E.  Befugnis  d.  komm.  Generale  zur  Erklär.  d.  verschärften  Bel.-õust.

kommandanten  aus  den  §§  4  und  ob  B36.  sind  noch  insofern
einer  Steigerung  fähig,  als  auf  Grund  des  §  5  B365,  eine  Reihe
von  Derfassungsartikeln  für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes
suspendiert  werden  können.  §  5  B36.  lautet  vollständig:  „Wird
bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  für  erforderlich  erachtet,
die  Krtikel  5,  6,  7,  27,  28,  20,  50  und  36  der  Derfassungsurkunde
oder  einzelne  derselben  zeit=  und  distriktweise  außer  Kraft  zu
setzen,  so  müssen  die  Bestimmungen  darüber  ausdrücklich  in  die
Bekanntmachung  über  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes
aufgenommen  oder  in  einer  besonderen,  unter  der  nämlichen
Form  (8  3)  bekanntzumachenden  Derordnung  verkündet  werden.  —
Die  Suspension  der  erwähnten  Hrtikel  oder  eines  derselben  ist
nur  für  den  Bezirk  zulässig,  der  in  Belagerungszustand  erklärt
ist,  und  nur  für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes.“  Wird
von  dieser  Befugnis  zur  Kufhebung  der  hier  aufgeführten  Krtikel
der  DrD  U.  Gebrauch  gemacht,  so  spricht  man  von  „verschärftem
oder  qualifiziertem  Belagerungszustand“.

Der  §5  B50e.  ist  ebenso  wie  die  §8  4  und  ob  B30.  durch  Krt.  68
RD.  Reichsrecht  geworden;  denn  die  in  §  5  B36.  ausgesprochene
Berechtigung  zur  Suspension  von  Derfassungsartikeln  gehört  ohne
Iweifel  zu  den  Wirkungen  der  Erklärung  des  Kriegszustandes“!).
Es  handelt  sich  jedoch  hier  nicht,  wie  in  den  Sällen  der  §§  4  und  9b
B36.,  um  eine  obligatorische  Wirkung  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes,
  sondern  um  eine  fakultative,  da  die  Wirkung
aus  §  5  B36.  nicht  notwendig  und  unmittelbar  mit  der  Erklärung
des  Belagerungszustandes  eintritt,  sondern  erst  nach  einer  besonders
  dazu  bestimmten  Erklärung.  Sie  ist  „Jusatzmaßregel“,
wie  Haenel  1  S.  4357  sie  nennt.

1)  Dcl.  oben  S.  1f.