Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Convdention

zwischen  Sachsen,  Preußen,  Hannover)  Dänemark  und  Mecklenburg;
das  Revisions-Verfahren  auf  der  Elbe  betreffend.

Ihre  Majestaͤten  die  Koͤnige  von  Sachsen,  Preußen,  Großbritannien  und  Irland,  als
Hannover,  und  Dänemark,  und  Seine  Königliche  Hobeic  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  haben  zur  Bethätigung  Allerhöchst  Ihrer  Wünsche  für  die  Belebung  des  Elbeverkehrs
  und  besonders  in  Erwägung  der  Nachtheile  oft  wiederholter  Revisionen  der  Waaren-Versendungen
  auf  der  Elbe,  nachstehende  specielle  Uibereinkunft  durch  Allerhöchst-  Ihre  Bevollmächtigten

  bei  der  Elbe-Schifffahrts-Commission  treffen,  und  mit  Vorbehale  der  Genehmigung
  vollzieben  lassen.

Artikel  1.

Ihre  Majestäten  die  Könige  von  Sachsen,  Großbrikannien  und  Irland,  als  Hannover,
  und  Dänemark,  und  Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  wollen  für  die  nächsten  sechs  Jahre  von  1822.  bis  13827.  einschließlich,  das
Ihnen  zustehende  Reche  der  strengen  oder  speciellen  Visication  bei  Ihren  Elbezollämtern  für
diejenigen  Schiffe  und  Flöße  niche  ausüben  lassen,  welche  in  ihrer  Elbefahre  eines  der  beiden
Königlich  Preußischen  Grenz-Zoll--Aemter  Mühlberg  und  Wittenberge  paßiren  und  dorc

einer  speciellen  Revision  entweder  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  die  Begleitschein  =  Controle
unterworfen  werden.

Die  Fälle  eines  nahen  Verdachts  der  Defraude  sind  jedoch  von  dieser  Verzicheung  ausgenommen.


Artikel  2.

Seine  Mcjestät  der  König  von  Preußen  wollen  dagegen  eine  Theilnahme  an  den  Ermittlungen
  der  Revisionen  zu  Mühlberg  und  Wittenberge  bereicwilligst  gewähren  und  zu
dem  Ende  niche  nur  den  Ausfall  der  dortigen  speciellen  Visicationen,  in  den,  den  Schiffern  —
zur  Production  bei  den  übrigen  Elbezöllen  —  zu  behändigenden  Abfertigungsdocumenten
vollskändig  und  genau  bemerken  lassen,  sondern  auch  die  Anstellung  eines  eigenen  und  gemeinschaftlichen
  Commissairs,  für  Sachsen  zu  Mühlberg,  und  für  die  übrigen  Uferstaacen
zu  Wittenberge,  zu  nachbenannten  Zwecken  gestatten.  «

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