Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Es  ist  ferner  zuzugeben,  daß  der  Artikel  vor  keinem  Staatsstreiche
  Preußens  gegen  die  Einzelstaaten  oder  seitens  dieser  vielleicht
durch  ein  Bündnis  mit  einer  auswärtigen  Macht  Schutz  gewähren
kann.  Dagegen  ist  aber  ins  Feld  zu  führen,  daß  ein  absoluter,  unter
allen  Umständen  wirksamer  Öchutz  dagegen  nicht  geschaffen  werden
kann.  Und  dieser  Umstand  darf  keineswegs  als  Grund  für  die  Behauptung
  in  Anspruch  genommen  werden,  daß  jede  Exekutionsbestimmung,
  weil  keine  sichere  Gewähr  gegen  rechtswidrige  Uebergriffe
bietend,  nutzlos  sei.  Die  Zusammensetzung  des  Bundesrates  bietet
auch  einen  Schutz  gegen  Vergewaltigung  der  kleineren  Staaten  durch
eine  Majorisierung  seitens  der  größeren.  Es  sitzen  die  Einzelregierungen
  zu  Gericht  über  ein  eigenes  Mitglied  und  keinem  SÖtaate  ist
bei  der  Stimmenführung  ein  solcher  Vorzug  eingeräumt,  daß  er  leicht
eine  Anzahl  kleinerer  Staaten  erdrüchen  könnte.

Alle  diese  Momente  sprechen  dafür,  daß  der  Gesetzgeber  sich  der
Schwierigheiten  einer  vollkommen  wirksamen  Exekutionsbestimmung
sehr  wohl  bewußt  war,  daß  aber  ihr  Vorliegen  ihn  doch  nicht  von
der  Nutzlosigheit  einer  solchen  Bestimmung  zu  überzeugen  vermochte.

Würde  sich  die  Exekution  gegen  ein  Bundesglied  richten,  dem
abgesehen  von  der  Personalunion  auch  die  Machtverhältnisse  Preußens
nicht  zu  Gebote  stehen,  so  würde  sich  der  Wert  der  Verfassungsbestimmung
  im  rechten  Lichte  zeigen.  Man  braucht  nicht  gerade  an  die
kleineren  und  kleinsten  Fürstentümer  zu  denken,  um  einzusehen,  daß
ein  Krieg,  den  ein  derartiges  Bundesglied,  im  verfassungsverletzenden
Ungehorsam  verharrend,  gegen  das  Reich  beginnen  würde,  mit  seinem
Unterliegen,  wenn  nicht  gar  seiner  Vernichtung  endigen  würde.  Sieht
dagegen  der  Gliedstaat  in  Erkenntnis  dieser  Tatsache  von  einem  solchen
Beginnen  ab  und  ist  gleichwohl  eine  Erfüllung  bundesmäßiger  Pflichten
von  ihm  nicht  zu  erreichen,  so  ist  die  Exehution  das  einzige  und  zweckdienlichste
  Mittel,  das  dem  Reiche  die  Möglichkheit  einer  Erzwingung
der  Bundespflichten  in  die  Hand  gibt,  ohne  zur  Bekriegung  eines
Einzelstaates  schreiten  zu  müssen.

Ein  weiterer  Beweis  für  die  Nützlichkeit  und  Unentbehrlichkeit
einer  Exekutionsbestimmung  ist  die  Tatsache,  daß  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  vor  und  bei  Ausbruch  des  Bürgerkrieges
in  den  Jahren  1860  und  1861  das  Fehlen  einer  Bestimmung  entsprechend
  dem  Artikel  19  schmerzlich  vermißt  worden  ist.

Daß  der  Exekutionsfall  noch  nicht  unter  dem  Gebiete  der  Reichsverfassung
  eingetreten  ist,  kann  nicht  als  Beweis  für  seine  Bedeutungslosigkheit
  aufgefaßt  werden.

Der  Umstand  aber,  daß  er  bereits  unter  der  Herrschaft  des
deutschen  Bundes,  nämlich  gegen  Kurhessen  im  Jahre  1852  und  gegen
Dänemark  in  der  Holstein'schen  Sache  im  Jahre  1863  eintrat,  beweist
zur  Genüge,  daß  die  Exekutionsbestimmung  nicht  ein  toter  Buchstabe
ist  und  bleiben  muß,  sondern  mit  lebendiger  Kraft  begabt  ist.  Freilich
waren  die  Folgen,  die  daraus  erwuchsen,  für  den  Bund  selbst  höchst