Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

188 Sachsen während des Befreiungskriegs von 1813. 
das Herzogthum Altenburg annehmbar. Von großem Werthe 
nicht bloß für Sachsen, sondern ebenso für Preußen und West- 
falen würde die Freiheit der Elbschifffahrt, desgleichen die bal- 
dige Räumung der Elbfestungen durch die französischen Truppen 
sein. Wenn auch ferner der König als Vater seines Volkes 
seine Absichten nur auf die Erhaltung und Sicherung seines 
Königreichs richte, so müßten ihm doch die durch seinen Bei- 
tritt zum Rheinbund übernommenen Pflichten eine Vermehrung 
seiner Macht wünschenswerth machen; dieselben Motive, welche 
den Kaiser bestimmt hätten, Baiern zu vergrößern, forderten 
auch die Verstärkung Sachsens. Durch die Vereinigung mit 
dem Herzogthum Warschau sei dieselbe nicht erzielt worden, 
eine Mediatisierung der thüringischen Staaten widerstrebe nicht 
nur dem Gefühle des Königs sondern werde auch sonst auf 
Hindernisse stoßen; desto mehr empfehle sich aber die Einräu- 
mung einer militärischen Suprematie über dieselben, wodurch 
das sächsische Heer auf 40000 Mann gebracht werden könne, 
nur müsse man dabei vorsichtig verfahren, damit nicht West- 
falen dieses Beispiel in Bezug auf seine kleinen Nachbarn 
ebenfalls nachahme. In Bezug auf den Rheinbund müsse es 
Sachsens Aufgabe sein, einen festeren Zustand herbeizuführen, 
die politischen Beziehungen in Deutschland zu consolidieren, die 
Bande des Bundes enger zu ziehen, die rverschiedenen Fragen 
über das öffentliche Recht desselben genauer zu bestimmen, das 
Princip der Souverainetät und Autonomie seiner Glieder auf- 
recht zu erhalten, die freiwillige Assimilation der Verwaltungs- 
formen zu erleichtern und gewisse allgemeine Grundsätze über 
Handel, Zölle, Posten rc. zur Geltung zu bringen; wünschens- 
werth sei ferner, daß der Reichstag des Bundes ins Leben 
trete um diesem seinen ausschließlich militärischen Charakter zu 
nehmen. Was das Herzegthum Warschau betreffe, so sei nur 
zu wahrscheinlich, daß darüber zu Gunsten eines preußischen 
oder- österreichischen Prinzen verfügt werden würde. Seltst- 
verständlich müsse dann der König von Sachsen für dieses 
Opfer eine Entschädigung erhalten, als welche sich, abgesehen 
von der Wiedererstattung der dem polnischen Gourernement
	        
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