Die Sachsen in der Schlacht bei Leipzig. 217
schon damals sich thatsächlich von Napoleon losgesagt hatte;
derselbe konnte ihnen nur als Gefangener Napoleons und als
keines eigenen Entschlusses fähig gelten, es handelte sich also
geradezu um dessen Befreiung. Das Bewußtsein der höheren
Pflicht gegen König und Vaterland trat in Conflict mit der
des streng militärischen Gehorsams. Sogar den Franzosen
drängte sich das Unnatürliche in der Stellung der Sachsen
auf. In der Voraussetzung, der König werde ihre Trennung
von ihnen vor der entscheidenden Schlacht wünschen, beauf-
tragte Reynier den sächsischen Major v. Schreibershofen, den
er am 16ten von Düben an Napoleon schickte, sich auch nach
Leipzig zum Könige zu begeben und ihm zu melden, daß, im
Fall derselbe über die Truppen verfügen wolle, er diese nicht
hindern sondern dem königlichen Befehle, sie, vielleicht nach
Torgau, zu entlassen, nachkommen werde; aber der willenlose
König besaß nicht die Kraft um sich zu einer so eigenmächtigen
Verfügung über seine Truppen aufzuraffen. In der Nacht
zum 18ten erhielt Reynier, unstreitig in Folge eines dem Kaiser
über die Stimmung der Sachsen abgestatteten Berichtes, Befehl,
sie nach Torgau zu schicken, wohin das Fuhrwerk des Corps
schon früher abgegangen war, allein auch dieser Ausweg war
mittlerweile durch das Vordringen der Nordarmee verschlossen
worden; es blieb also den Offizieren nichts übrig als selbst
einen anderen zu suchen. Nach Erwägung aller Mäglich-
keiten kamen die Brigadiers überein, nöthigenfalls durch den
General v. Zeschau, der aus seinem Widerwillen gegen die
Franzosen schon längst so wenig wie die Übrigen ein Hehl
machte, den König selbst um seine Genehmigung zur Trennung
von denselben ersuchen zu lassen; dadurch hofften sie, wenn
auch keinen directen Befehl, doch stillschweigende Zustimmung
zu erhalten ).
In dieser Ungewißheit erwarteten die Sachsen in ihrem
Bivoual bei Paunsdorf den Anbruch des 18. Octobers. Mit
Tagesgrauen rückte die sächsische Division in die Nähe des
1) Aster, Schlacht bei Leipzig I, 41; II, 55 ff.