Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Verhandlungen mit dem König in Preßburg. 821 
Rückkehr in Wien aufsuchte, fand er sie in sehr aufgebrachter 
Stimmung, sie versicherten ihm, diese Antwort sei ihr Ulti- 
matum, sie fragten ihn, wie man denken könne, daß Einsiedels 
Note irgend welchen Eindruck auf sie machen werde, nachdem 
sie selbst im Laufe der Unterhandlungen sich wiederholt der- 
selben und noch weit stärkerer Gründe zu Gunsten Sachsens 
bedient hätten, ohne daß es ihnen gelungen wäre ein anderes 
Resultat zu erreichen; sie drohten, nunmehr ohne weitere Rück- 
sicht auf den König vorzugehen. Umsonst beschwor sie Schulen- 
burg dies bis auf weitere Eröffnungen zu verschieben, die 
Conferenz der acht Congreßmächte faßte am 12ten den Beschluß: 
da die fehlende Zustimmung des Königs von Sachsen die für 
die Sicherung der Ruhe Europas nöthigen Maßregeln nicht 
aufhalten könne, so solle unverzüglich zum Vollzug der Theilung 
verschritten werden, der König von Preußen von dem ihm zu- 
fallenden Theile definitiven Besitz ergreifen, der dem Könige 
von Sachsen verbleibende Theil einstweilen dem preußischen 
Gouwernement unterstellt bleiben. Zugleich gaben sie eine Ver- 
wahrung gegen die in der Note des Grafen Einsiedel befind- 
lichen Verschweigungen und Wahrheitswidrigkeiten, insbesondere 
gegen die Behauptung, als ob es nicht vom Könige abgehangen 
habe sich den Verbündeten anzuschließen, zu Protokoll 1). Von 
Talleyrand gänzlich im Stich gelassen wendete sich der König 
an den Kaiser Franz mit der Bitte den drohenden Schlag ab- 
zuwenden, erhielt aber auch von diesem, 14. März, zur Ant- 
wort, „er könne ihm nur wiederholen, daß sein Wunsch ihm 
zu dienen gänzlich paraltsiert sei, so lange der König die Be- 
dingungen nicht angenommen habe, welche die Mächte an die 
Zurückgabe seines Königreichs geknüpft hätten“. 
Obwohl nun der König den Ernst der Lage nicht verkannte, 
so hielt er sich doch mit Rücksicht auf die den Ständen wegen 
der Integrität des Landes ertheilten Zusicherungen verpflichtet, 
vor Fassung eines definitiven Entschlusses „einige seiner Diener 
1) Klüber VII. 145. 
Flathe, Neuere Geschichte Sachsens. 21
	        
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