96 Nichtzuzlehung des Gegners zur Eidesabnahme.
„Die Unmmöglichkeit der rechtzeitigen Benachrich-
tigung des Klägers durfte, bei der anerkannten Dring-
lichkeit der Eidesabnahme, den Richter nicht abhal-
ten, in Abwesenheit des Klägers zu derselben zu
schreiten, da die Leistung des Eides in der neuen
Heimath der Beklagten, (wozu der Kläger ebenfalls
beizuziehen gewesen wäre,) in jeder Beziehung un-
thunlich erschien. Die Anmerkung zur GO. Kap.
10, §. 14, lit. b erkennt die Zuläßigkeit der Eides-
abnahme ohne Zuziehung der Gegenpartei, wegen
Gefahr auf dem Verzuge, in Betreff des Zeugenei-
des an, obschon sie davon ausgeht, daß auch hier
in der Regel die Unterlassung der Citation beider
Theile die Nichtigkeit der Handlung nach sich ziehe.
Gleiches muß auch von dem Parteieneide gelten. In
dem einen wie in dem anderen Falle würde häufig
daß materielle Recht in hohem Grade gefährdet sein,
wenn eine- Eidesleistung unterlassen werden müßte,
weil es nicht möglich ist, die Gegenpartei zeitig dazu
vorzuladen. Im Vergleiche zu dieser Gefahr kann
der Zuziehung der Partei keine eben so entscheidende
Wichtigkeit beigelegt werden.
Vgl. Glück, Erläut. der Pand. B. 12, S. 336.
Diese erscheint im vorliegenden Falle noch durch
den Umstand gemindert, daß die zu beschwörende
Thatsache, — die Verweigerung des Heirathskon-
senses von Seiten der Vormünder und der Ober-
vormundschaftsbehörde, — dem Kläger persönlich
fremd, mithin um so weniger zu erwarten war, daß
seine Gegenwart von so entscheidendem Einflusse auf
den Entschluß der Beklagten sein würde, als wenn
es sich von einem beiden gemeinschaftlichen Vorgange
handelte.
OAGE. vom 30. Juni 1855. RMNr. 1032
—N Seuffert- Terl.: Palm + Enke (Adolph Enke)
r*vm in Erlangen. Druck von Junge # Sohn.