Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

96 Nichtzuzlehung des Gegners zur Eidesabnahme. 
„Die Unmmöglichkeit der rechtzeitigen Benachrich- 
tigung des Klägers durfte, bei der anerkannten Dring- 
lichkeit der Eidesabnahme, den Richter nicht abhal- 
ten, in Abwesenheit des Klägers zu derselben zu 
schreiten, da die Leistung des Eides in der neuen 
Heimath der Beklagten, (wozu der Kläger ebenfalls 
beizuziehen gewesen wäre,) in jeder Beziehung un- 
thunlich erschien. Die Anmerkung zur GO. Kap. 
10, §. 14, lit. b erkennt die Zuläßigkeit der Eides- 
abnahme ohne Zuziehung der Gegenpartei, wegen 
Gefahr auf dem Verzuge, in Betreff des Zeugenei- 
des an, obschon sie davon ausgeht, daß auch hier 
in der Regel die Unterlassung der Citation beider 
Theile die Nichtigkeit der Handlung nach sich ziehe. 
Gleiches muß auch von dem Parteieneide gelten. In 
dem einen wie in dem anderen Falle würde häufig 
daß materielle Recht in hohem Grade gefährdet sein, 
wenn eine- Eidesleistung unterlassen werden müßte, 
weil es nicht möglich ist, die Gegenpartei zeitig dazu 
vorzuladen. Im Vergleiche zu dieser Gefahr kann 
der Zuziehung der Partei keine eben so entscheidende 
Wichtigkeit beigelegt werden. 
Vgl. Glück, Erläut. der Pand. B. 12, S. 336. 
Diese erscheint im vorliegenden Falle noch durch 
den Umstand gemindert, daß die zu beschwörende 
Thatsache, — die Verweigerung des Heirathskon- 
senses von Seiten der Vormünder und der Ober- 
vormundschaftsbehörde, — dem Kläger persönlich 
fremd, mithin um so weniger zu erwarten war, daß 
seine Gegenwart von so entscheidendem Einflusse auf 
den Entschluß der Beklagten sein würde, als wenn 
es sich von einem beiden gemeinschaftlichen Vorgange 
handelte. 
OAGE. vom 30. Juni 1855. RMNr. 1032 
—N Seuffert- Terl.: Palm + Enke (Adolph Enke) 
r*vm in Erlangen. Druck von Junge # Sohn.