Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

824 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß. 
wünschte Garantie, daß seine Restitution binnen 15 Tagen nach 
Ausstellung der Cessionsurkunde erfolgen solle, aufzunehmen. 
„„ Sollten“, setzte er hinzu, „selbst dann noch beim König 
einige Zweifel wegen seiner Rückkehr bestehen, so erbiete sich 
der Kaiser letztere auf alle Weise zu befördern, alle Hindernisse 
zu beseitigen und in jeder von dem König gewünschten Form 
auszudrücken, daß er diese Sache als die seinige ansehe.“ Als 
auch dies nichts fruchtete, riß den Congreßmächten die Geduld; 
sie stellten dem Könige eine Frist von fünf Tagen unter der 
Drohung, daß, wenn er bei seiner Weigerung verharre, sie sich 
genöthigt sehen würden die bezüglich Sachsens Preußen und 
Rußland gegenüber eingegangenen Stipulationen zu erfüllen, 
während die bisher zu Gunsten des Königs getroffenen oder 
vorgeschlagenen Bestimmungen nur als eventuelle betrachtet 
werden würden. So blieb also keine Wahl. Am 3osten gab 
der König dem Grafen Schulenburg und dem Hofrath v. Globig 
die verlangte Vollmacht, worauf diese am 3. Mai, nachdem 
der König Tags vorher um dem Sitz der Verhandlungen näher 
zu sein nach Laxenburg übergesiedelt war, mit den Bevoll- 
mächtigken Osterreichs, v. Wessenberg, Rußlands, Graf Capo- 
distrias, und Preußens, W. v. Humboldt, die Unterhandlung 
eröffneten. Da von seiten der letzteren darauf bestanden wurde, 
daß die Eidesentbindung gleichzeitig mit der Natification erfolge, 
so gab der König in diesem Punkte nach, wogegen ihm zuge- 
standen wurde, daß zugleich auch der Befehl zur Räumung des 
Landes gegeben werde, diese selbst und die Übergabe der Ver- 
waltung an sächsische Behörden in dem von Metternich ange- 
botenen Termin erfolge. Auf ausdrückliches Verlangen der 
Verbündeten erhielt der Vertrag die Form eines Friedens- 
schlusses zwischen Sachsen, Preußen und Rußland; am 18. Mai 
wurde er abgeschlossen, am 21sten vom König ratificiert; Tags 
darauf erließ er schmerzlich bewegt an seine abgetretenen Unter- 
thanen eine Abschiedsproclamation, in der er sie ihres Eides 
und ihrer Pflichten gegen sich und sein Haus entließ und ihnen 
Treue und Gehorsam gegen ihren neuen Landesherrn empfahl 7). 
1) Poppe II, 472.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.