824 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß.
wünschte Garantie, daß seine Restitution binnen 15 Tagen nach
Ausstellung der Cessionsurkunde erfolgen solle, aufzunehmen.
„„ Sollten“, setzte er hinzu, „selbst dann noch beim König
einige Zweifel wegen seiner Rückkehr bestehen, so erbiete sich
der Kaiser letztere auf alle Weise zu befördern, alle Hindernisse
zu beseitigen und in jeder von dem König gewünschten Form
auszudrücken, daß er diese Sache als die seinige ansehe.“ Als
auch dies nichts fruchtete, riß den Congreßmächten die Geduld;
sie stellten dem Könige eine Frist von fünf Tagen unter der
Drohung, daß, wenn er bei seiner Weigerung verharre, sie sich
genöthigt sehen würden die bezüglich Sachsens Preußen und
Rußland gegenüber eingegangenen Stipulationen zu erfüllen,
während die bisher zu Gunsten des Königs getroffenen oder
vorgeschlagenen Bestimmungen nur als eventuelle betrachtet
werden würden. So blieb also keine Wahl. Am 3osten gab
der König dem Grafen Schulenburg und dem Hofrath v. Globig
die verlangte Vollmacht, worauf diese am 3. Mai, nachdem
der König Tags vorher um dem Sitz der Verhandlungen näher
zu sein nach Laxenburg übergesiedelt war, mit den Bevoll-
mächtigken Osterreichs, v. Wessenberg, Rußlands, Graf Capo-
distrias, und Preußens, W. v. Humboldt, die Unterhandlung
eröffneten. Da von seiten der letzteren darauf bestanden wurde,
daß die Eidesentbindung gleichzeitig mit der Natification erfolge,
so gab der König in diesem Punkte nach, wogegen ihm zuge-
standen wurde, daß zugleich auch der Befehl zur Räumung des
Landes gegeben werde, diese selbst und die Übergabe der Ver-
waltung an sächsische Behörden in dem von Metternich ange-
botenen Termin erfolge. Auf ausdrückliches Verlangen der
Verbündeten erhielt der Vertrag die Form eines Friedens-
schlusses zwischen Sachsen, Preußen und Rußland; am 18. Mai
wurde er abgeschlossen, am 21sten vom König ratificiert; Tags
darauf erließ er schmerzlich bewegt an seine abgetretenen Unter-
thanen eine Abschiedsproclamation, in der er sie ihres Eides
und ihrer Pflichten gegen sich und sein Haus entließ und ihnen
Treue und Gehorsam gegen ihren neuen Landesherrn empfahl 7).
1) Poppe II, 472.