Friede zu Wien vom 18. Mai 1815. 825
In diesem Frieden zu Wien entsagte der König für sich
und seine Nachkommen auf ewige Zeiten allen sächsischen Ge-
bieten außerhalb einer Linie, wie sie von Wiese in der Gegend
von Seidenberg an der bäöhmischen Grenze bis zur altenbur-
gischen Grenze bei Lucka noch gegenwärtig die preußisch-sächsische
Grenze bildet; außerdem fielen noch der neustädter Kreis und
die vogtländischen Enclaven im Reußischen an Preußen (Art. 2).
Sachsen verlor dadurch die Niederlausitz, den Kurkreis mit
Barby und Gommern, das sächsische Mansfeld, den thürin-
gischen und den neustädter Kreis ) sowie das Fürstenthum
Querfurt ganz, Theile der Oberlausitz, des meißner und des
leipziger Kreises, den größten Theil der Stifter Merseburg und
Naumburg-Zeiz, zusammen 367,5 □ M. mit 864404 Ein-
wohnern und behielt nur 271,676 □ M. mit 1,182744 Ein-
wohnern. — Um alle Verletzungen des Privateigenthums zu
vermeiden und die Besitzungen der Grenzbewohner nach den
liberalsten Grundsätzen sicher zu stellen sollen zur Vornahme
der Abgrenzung beiderseits Commissarien ernannt werden
(Art. 3). Die an Preußen übergehenden Theile erhalten den
Namen Herzogthum Sachsen, der König von Sachsen behält
den Titel eines Markgrafen der Oberlausitz und in Kraft seiner
Eoventualerbrechte eines Landgrafen von Thüringen und Grafen
von Henneberg (Art. 4). Die Räumung des säechsisch ver-
bleibenden Theils und dessen Übergabe an die sächsischen Behörden
erfolgt binnen 15 Tagen nach Auswechselung der Ratificationen
(Art. 5). Besondere Commissarien werden unverzüglich die
Auseinandersetzung wegen der Archive, Schulden, Cassen, Rück-
stände, Cassenbillets, des Eigenthums öffentlicher Anstalten und
frommer Stiftungen, der Armee, Artillerie und Kriegsvorräthe,
der Lehensverhältnisse 2c. beginnen (Art. 6. 7). Bei der Armee
haben alle Gemeinen und Unteroffiziere derjenigen Regierung
zu folgen, der sie nach ihrem Geburtsorte angehören, den
Offizieren, Wundärzten und Feldpredigern bleibt die Wahl des
1) Diesen trat Preußen am 22. September zum größten Thell an
Sachsen-Weimar ab.