Friede zu Wien vom 18. Mai 1815. 827
von Ausfuhrzöllen sollen auch Getreide, Brenn- und Bau-
materialien genießen und deren Ausfuhr niemals verboten
werden (Art. 20). Für alle politische und militärische Be-
theiligung an den letzten Ereignissen wird gegenseitig Amnestie
ertheilt (Art. 21). Der König von Sachsen entsagt für sich
und seine Nachfolger allen Ansprüchen auf das Herzogthum
Warschau, er wird aller Verpflichtungen in Beziehung auf die
Schulden des Herzogthums, besonders in Betreff der Hayonner
Convention, welche annulliert wird, enthoben, die sächsucche Vor-
schußforderung an dasselbe im Betrag von 2,550193 Fl. poln.
der Liquidationscommission der drei Besitzer Polens übergeben
(Art. 22—24) 1). Außerdem benutzte das Haus Schönburg,
dessen Verhältnisse König Friedrich August trotz der durch den
Rheinbund erlangten Souverainetät unangetastet gelassen hatte,
die Niederlage Sachsens um seine alten Rechte für alle Zeiten
sicher zu stellen. Es brachte es bei den Congreßmächten dahin,
daß sie dem Könige, obgleich er sich 6. April gegen ihre Ein-
mischung in das Verhältniß zwischen ihm und diesen seinen
Unterthanen zu verwahren gesucht hatte, 138. Mai, eine Er-
klärung abnöthigten, durch welche er sich verpflichtete, diejenigen
Vortheile und Rechte, welche im Deutschen Bunde dem Hause
Schönburg zugesichert werden würden, jedoch unbeschadet der
sächsischen Hoheitsrechte über ihre Besitzungen anzuerkennen, sowie
den Receß von 1740 nach seinem ganzen Inhalte zu halten?).
Die Hauptbestimmungen des Friedens vom 18. Mai wurden
in die Artikel 15 — 22 der wiener Congreßacte vom 9. Juni
1815 aufgenommen, deren 118. Artikel den ganzen Frieden
und die Declaration über die Rechte des Hauses Schönburg
gleich allen andern Specialverträgen für einen integrierenden
1) Klüber V, 120. Deutsch bei Poppe II, 461. — Durch eine
4/16. September 1816 zu Warschau geschlossene Convention wurden dem
Königreich Sachsen zur Ausgleichung des bei der Abrechnung zu dessen
Gunsten verbliebenen Guthabens 3,220000 Fl. poln. in Pfandbriesen des
polnischen landschaftlichen Creditrereins im Curswerthe von 450800
Thaler gewährt.
2) Klüber VI, 139.
1815