Errichtung des Deutschen Bundes. 829
Zeit der heftigsten Spannung mit Preußen gefaßt hatte, dieses,
falls es sich Sachsen factisch aneignen sollte, ganz von dem zu
gründenden Bunde auszuschließen, war bald wieder verlassen
worden; ebenso war er klug genug, einer Zweitheilung Deutsch-
lands in zwei Bündnisse, in einen Nord= und einen Südbund
zu widersprechen, weil sie ihm in ihren Folgen gefährlicher schien
als ein deutscher Gesamtbund :). Einen irgendwie erheblichen
Einfluß auf die Grundlagen des Deutschen Bundes vermochte
weder das geknickte Sachsen auszuüben noch rersuchte es dies;
noch in der dritten Conferenz, 29. Mai, befand sich Globig
ohne Instruction. Sein Antheil an den Berathungen beschränkte
sich großentheils darauf, daß er an verschiedenen Stellen auf
genauere Fassung des Ausdrucks bestand. Erst in der sechsten
Conferenz, 1. Juni, erklärte Sachsen seine Geneigtheit an dem
zu errichtenden Deutschen Bunde theilzunehmen. Gegen die
Ansicht der Majorität verfocht es dann das Erforderniß der
Stimmeneinhelligkeit im Plenum, wo es sich um Principfragen,
um jura singulorum oder Religionsangelegenheiten handle,
setzte aber die Weglassung des die bürgerlichen Rechte der Juden
betreffenden Artikels durch, da dieser nach Streichung der Zu-
sicherungen in Beziehung auf die Rechte der katholischen und
der protestantischen Kirche nicht in die Bundesacte gehöre, auch
zu fürchten stehe, daß diese sich dann in die bürgerlichen Ge-
werbe eindrängen würden. Am 5. Juni wurden die von
Osterreich vorgelegten 20 Artikel angenommen; nur der bai-
rische und der sächsische Bevollmächtigte verweigerten die Bei-
trittserklärung, letzterer mit der Erklärung: so lange darüber,
ob auch sämtliche deutsche Souveraine beitreten würden, noch
Ungewißheit vorwalte, sei auch dem Könige von Sachsen ein
unbedingter Beitritt nicht anzurathen; er werde daher zwar
nach Beseitigung der übrigen Bedenken bereit sein zu unter-
zeichnen, jedoch müsse er seinem Hofe sowohl die Genehmigung
im allgemeinen als insbesondere für den Fall, da nicht sämt-
liche souveraine deutsche Fürsten dem Bunde beitreten sollten,
1) Anhang, Nr. 33.