1617
366 Sachsen von 1815—1833.
behielt sich der König vor wegen vorzüglich wichtiger Gegenstände
die Mitglieder des Geheimen Raths samt den Cabinetsministern,
auch nach Befinden den Chefs der übrigen Landescollegien und
den königlichen Prinzen zu einem Staatsrathe zu versammeln.
So wurde die neue Schöpfung ein haltloses Mittelding, zur
berathenden Behörde zu viel, zur controlierenden oder ver-
waltenden zu wenig und unfähig dem Geheimen Cabinet mit
der gleichen Kraft und Unbefangenheit wie früher das Geheime
Consilium gegenüberzutreten. Von da an datiert daher die
Allmacht des Geheimen Cabinets, das nunmehr der eigentliche
und alleinige Sitz der Regierung, damit aber auch der Ziel-
punkt aller Angriffe und selbst der in dem beiseite geschobenen
Geheimen Rathe sich festsetzenden Unzufriedenheit wurde. Ohne
Rücksicht auf die Gegenvorstellungen der Conferenzminister
v. Hohenthal und v. Nostitz und Jänkendorf gegen die, weil
ohne ständische Genehmigung unstatthafte, neue Einrichtung
wurde die neue Behörde am 6. October 1817 eingeführt. Da
aber auch die bald darauf zusammentretenden Stände mehrfache
Bedenken dagegen geltend machten 1), dieselben auf dem Land-
1) „Wir verkennen nicht“, heißt es in der ständischen Schrift vom
29. April 1818, „daß vieser Einrichtung das landesväterliche Bestreben
zu Grunde liege, durch eine vollkommenere Geschäftsbehandlung in den
obern Behörden das Wohl der Unterthanen zu befördern, und daß in
selbiger die Grundzüge einer vortrefflichen Organisation enthalten sind;
aber sowie der geheime Rath jetzt besteht, finden wir dessen Constitution
noch ganz unvollendet; wir vermissen die wichtigsten Vortheile, welche
die Verfassung des vormaligen geheimen Consilii gewährte, und besorgen
mit Grund, raß, wenn die Einrichtung des geheimen Raths nicht voll-
ständiger bewirkt und dessen Competenzverhältuiß nicht fester begründet
werden sollte, zwar nie unter Ew. Königl. Maj. gerechten und
weisen Regierung, wohl aber in der Zukunft, die wichtigsten
Güter der Unterthauen gefährdet und ein Zustand herbeigeflihrt werden
könne, welcher an die Stelle des bisher in unserem Vaterlaude so heilig
gehalteuen Rechts die strengste Willkür setzt.“ Schr nachdrücklich erklärten
sich auch die Stände in der Hauptbewilligungsschrist vom C. Junius 1818
für eine nicht vom ganzen geheimen Rathe sondern nur von einem Aus-
schusse desselben geschehende Behandlung der Steuer- und Creditcassen-
Sachen, damit die 1763 zugesagte Trennung des Finanz- und Stener-
interesses auf keine Weise verändert sondern streng erhalten werde.