Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Verwaltungseinrichtungen. 367 
tag von 1821 wiederholten und namentlich gleich dem Ober- 
steuercollegium gegen den dem Geheimen Finanzcollegium im 
Geheimen Rathe eingeräumten Vorzug Einspruch erhoben, so 
wurde wenigstens der Director des zweiten Departements des 
Geheimen Finanzcollegiums aus der Zahl der Mitglieder ge- 
strichen und der Auftrag in evangelicis auf sämtliche evan- 
gelische Mitglieder des Geheimen Raths ausgedehnt, dem 
Ober-Steuerdirector dagegen die von den Ständen gewünschte 
Theilnahme in Folge des Widerspruchs des dem Könige näher 
stehenden Finangcollegiums nicht zugestanden?). 
Um dem Wunsche des Cabinetsministers nach Enthebung 
vom Etrangerdepartement wenigstens theilweise zu entsprechen, 
wurde für dasselbe 1822 der bisherige Gesandte in Berlin, 
Joh. v. Minkwitz, als Unter-Staatssecretär, 1826 als Director 
berufen (st. 1857). Zur Abwicklung der noch aus dem Kriege 
stammenden Geschäfte stellte man die Landescommission wieder 
her, welche auch die Verwaltung des nach Vertrag vom 25. April 
1818 auf Sachsen fallenden Antheils an der französischen Kriegs- 
contribution (6,804746 Frcs.) bekam und erst 1825 aufgehoben 
wurde. Auch in Betreff der Bekanntmachung der Gesetze und 
Verordnungen kehrte man 1818 durch Begründung der fort- 
laufend erscheinenden Gesetzsammlung zu einer dem General- 
gouvernementsblatt analogen Einrichtung zurück. Das Geheime 
Finanzcollegium wurde von drei auf zwei Departements und 
in der Beamtenzahl beschränkt. An die Spitze der Landes- 
regierung, einer Behörde mit ungemein compliciertem Geschäfts- 
kreise, auf welche 1818 auch noch die Geschäfte der gleich dem 
Stiftsconsistorium zu Wurzen aufgelösten Stift-Meißnischen 
Regierung übergiengen, trat 1815 der Kanzler v. Werthern. 
Der Unterschied zwischen der adeligen und der gelehrten Bank, 
latus doctorum, ein Überbleibsel aus der Zeit, wo es darauf 
ankam den großen Grundbesitz im Richterstande zu repräsen- 
tieren, nach und nach aber zu einer bloßen Begünstigung des 
Adels ausgeartet, wurde nur im Plenum und ohne Rang- 
1) Pöliy, Die Regierung Friedrich Augusts II, 249. 
1 
1 
S 
821 
6818 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.