Verwaltungseinrichtungen. 367
tag von 1821 wiederholten und namentlich gleich dem Ober-
steuercollegium gegen den dem Geheimen Finanzcollegium im
Geheimen Rathe eingeräumten Vorzug Einspruch erhoben, so
wurde wenigstens der Director des zweiten Departements des
Geheimen Finanzcollegiums aus der Zahl der Mitglieder ge-
strichen und der Auftrag in evangelicis auf sämtliche evan-
gelische Mitglieder des Geheimen Raths ausgedehnt, dem
Ober-Steuerdirector dagegen die von den Ständen gewünschte
Theilnahme in Folge des Widerspruchs des dem Könige näher
stehenden Finangcollegiums nicht zugestanden?).
Um dem Wunsche des Cabinetsministers nach Enthebung
vom Etrangerdepartement wenigstens theilweise zu entsprechen,
wurde für dasselbe 1822 der bisherige Gesandte in Berlin,
Joh. v. Minkwitz, als Unter-Staatssecretär, 1826 als Director
berufen (st. 1857). Zur Abwicklung der noch aus dem Kriege
stammenden Geschäfte stellte man die Landescommission wieder
her, welche auch die Verwaltung des nach Vertrag vom 25. April
1818 auf Sachsen fallenden Antheils an der französischen Kriegs-
contribution (6,804746 Frcs.) bekam und erst 1825 aufgehoben
wurde. Auch in Betreff der Bekanntmachung der Gesetze und
Verordnungen kehrte man 1818 durch Begründung der fort-
laufend erscheinenden Gesetzsammlung zu einer dem General-
gouvernementsblatt analogen Einrichtung zurück. Das Geheime
Finanzcollegium wurde von drei auf zwei Departements und
in der Beamtenzahl beschränkt. An die Spitze der Landes-
regierung, einer Behörde mit ungemein compliciertem Geschäfts-
kreise, auf welche 1818 auch noch die Geschäfte der gleich dem
Stiftsconsistorium zu Wurzen aufgelösten Stift-Meißnischen
Regierung übergiengen, trat 1815 der Kanzler v. Werthern.
Der Unterschied zwischen der adeligen und der gelehrten Bank,
latus doctorum, ein Überbleibsel aus der Zeit, wo es darauf
ankam den großen Grundbesitz im Richterstande zu repräsen-
tieren, nach und nach aber zu einer bloßen Begünstigung des
Adels ausgeartet, wurde nur im Plenum und ohne Rang-
1) Pöliy, Die Regierung Friedrich Augusts II, 249.
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