830 Sachsen von 1815—1833.
was auch ohne gänzliche Aufhebung des Bestehenden zu erreichen
sein mäöchte“.
Eine Hauptwaffe, deren sich die Vertheidiger des Alten
bedienten, war die Behauptung, daß von einer Anderung der
Verfassung der Verfall des Staatscredits unzertrennlich sei.
Gerade aber, daß auch der Finanzpunkt, die Frage wegen der
ständischen Bewilligung in den Kreis der Ersrterung herein-
gezogen wurde, trug wesentlich dazu bei den Gegensatz zwischen
Ständen und Regierung zu rerschärfen. Seitdem das ursprüng-
liche Verhältniß, wonach der Landesherr die Kosten der Ver-
waltung aus eigenen Mitteln und Einkünften bestritt und die
Stände nur aushilfsweise, wenn jene nicht ausreichten, weitere
Beiträge bewilligten, sich mit der Zeit allmählich der Art um-
gekehrt hatte, daß jetzt nur noch der kleinere Theil der Staats-
bedürfnisse aus der fürstlichen Kammer, der bei weitem größere
durch die von den Ständen bewilligten, von den Unterthanen
gezahlten Steuern bestritten wurde, war es nur ganz folge-
richtig, wenn die Stände Nachweis und Rechenschaft über die
Verwendung der von ihnen verwilligten Summen verlangten.
Schon der Ausschußtag von 1812 hatte daher die Hoffnung
ausgesprochen, „daß der König die künftig an die Stände zu
bringenden Anforderungen auf einen die Bilanz eines alle
Zweige der Staatseinnahme und ausgabe umfassenden Finanz-
und Administrationsplan gründen und dergestalt in einem klaren
Verhältniß zu dem durch ständische Bewilligung zu deckenden
Bedürfniß übersehen lassen möge“; auf den Rath des Geheimen
Consiliums war jedoch damals, „da die jährliche Vorlegung
der Etats und Übersichten des Geheimen Finanzcollegiums vor
dem Könige in Verbindung mit den Jahresanzeigen des Ober-
Steuercollegiums vollständig genügten um das Verhältniß der
Einnahmen zu den Ausgaben übersehen zu lassen“, dieser An-
trag, den obendrein Geheimer Rath v. Manteuffel, wenn er
etwa dahin gehe, daß die Stände von allen Zweigen der vom
Geheimen Finanzcollegio ressortierenden Staatseinkünfte unter-
richtet sein wollten, als ganz verfassungswidrig bezeichnete, im
Ausschußtagsabschied mit Stillschweigen übergangen worden.