Die Stände. 881
Als aber derselbe auf dem Deputationstage des folgenden Jahres
in bestimmterer Gestalt wiederlehrte, so befürwortete ihn das
Geheime Consilium, ohne jedoch die davon zu besorgenden
Nachtheile, nämlich eine unzeitige Einmischung der Stände in
die Verwaltung der Kammerrevenuen und eine nicht wünschens-
werthe Publicität über die Verwaltung und die Kräfte des
Landes, zu verschweigen; allein die Regierung blieb bei ihrer
Taktik dieses Verlangen todtzuschweigen sogar dann, als die
Stände in ihrer Bewilligungsschrift vom 6. Juni 1818 noch-
mals darauf zurückkamen 1). Das einzige unmittelbare Resultat
des Landtags von 1817 bildete das königliche Decret vom
20. October 1820 ½); durch dieses wurde die den neuschrift-
sässigen Rittergütern, welche bis mit 1804 diese Eigenschaft
erlangt Fatten, 1805 beigelegte Landtagsfähigkeit auf alle neu-
schriftsässigen Rittergüter ohne Unterschied ausgedehnt, auch die
Fundierung einer Anzahl ritterschaftlicher Stellen in jedem
Kreise zugesagt, welche aus dem Mittel der zeither persönlich
nicht landtagsfähigen Besitzer von schriftsässigen Gütern durch
Wahl besetzt werden sollten; die Unirersität wurde in das
Collegium der Prälaten, Grafen und Herren aufgenommen,
der Decan des Domstifts St. Petri zu Bautzen, die Kloster-
vägte zu Marienthal und Mariastern wurden dem engeren
Ausschusse der Nitterschaft zugetheilt. Die Hoffnung, daß aus
den Verhandlungen des Landtags ein fterjüngung der sächsischen
Verfassungszustände hervorgehen witere, hatte sich nicht erfüllt
und so blieben denn auf den fol en Landtagen die Formen
aber auch die Forderungen die akren.
Kaum hatten sich die Stände Ende 1820 aufs neue ver-
sammelt, als sie in ihrer Präliminarschrift vom 2. December,
jedoch auch diesmal mit Ausnahme des engen Ausschusses der
Ritterschaft, die Bitte sowohl um größere Publicität ihrer
Verhandlungen als auch um eine allgemeine übersicht des
Staatshaushaltes erneuerten, da ihrer Ansicht nach jetzt, nach-
1) v. Weber, Acchiv für sächs. Gesch. I, 136 fl.
2) Weiße, Lehrbuch des sächsischen Staatsrechts (1827) I, 193.
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