Die Universität. 411
ein Rentmeister angestellt, darauf 1827, weil wirkliche Ver-
treter der Nationen nicht mehr in geeigneter Weise vorhanden,
verordnet, daß die Zugehörigkeit zu einer der vier Nationen
nicht nach dem Geburtslande sondern nach einem Maßstabe
gleichmäßiger Kopfzahl bestimmt werden solle, 1829 das Con-
cilium perpetuum durch ein Universitätsgericht ersetzt, endlich
die gesamte Verfassung aufgehoben, die Nationen abgethan,
Professoren alter und neuer Stiftung in einen Senat vereinigt
und diesem die jährliche Rectorwahl nach der Reihenfolge der
Facultäten zugewiesen. So verlor die Universität ihre Selbst-
regierung um sich desto ungestörter ihrem wissenschaftlichen
Berufe widmen zu können.
Als die bedeutendsten Vertreter der einzelnen Facultäts-
wissenschaften in diesem Zeitraum verdienen hervorgehoben zu
werden: die Theologen J. A. H. Tittmann (st. 1831), der
1814 auch als Diplomat für die Erhaltung Sachsens thätig
zu sein versuchte und beim wiener Congreß vergeblich die Re-
construction des Corpus Evangelicorum anregte, der Dogmen-
und Kirchenhistoriker Ch. F. Illgen seit 1818 (st. 1844),
Begründer der historisch -theologischen Gesellschaft und deren
Zeitschrift, der Exeget J. F. Winzer, seit 1815 (st. 1845) und
H. G. Tzschirner, dem seine Geschichte der Apologetik die Be-
rufung vom Pfarramt zu Mittweida an die Universität Wit-
tenberg eintrug, von wo er 1809 nach Leipzig kam und daselbst
nach Rosenmüllers Tode Superintendent wurde (st. 1828),
ausgezeichnet als Kanzelredner und eifriger Vorkämpfer für die
Freiheit des Protestantismus gegen ultramontane und politische
Reaction; unter den Juristen: der geistreiche Criminalist Ch. D.
Erhard (st. 1813), der Übersetzer des Code Napoléon und
Verfasser des ersten Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuch für
Sachsen, der wunderliche aber vielseitig Bahn brechende Ch. G.
Biener (st. 1828), F. A. Schilling, seit 1825 Lehrer des
canonischen Rechts und Chr. G. Haubold (seit 1809, st. 1824),
dessen Lehrbuch des sächsischen Privatrechts zur Heranbildung
des sächsischen Particularrechts zu einer selbständigen Disciplin
wesentlich beitrug. Die Mediein und die Naturwissenschaften