Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Die Universität. 411 
ein Rentmeister angestellt, darauf 1827, weil wirkliche Ver- 
treter der Nationen nicht mehr in geeigneter Weise vorhanden, 
verordnet, daß die Zugehörigkeit zu einer der vier Nationen 
nicht nach dem Geburtslande sondern nach einem Maßstabe 
gleichmäßiger Kopfzahl bestimmt werden solle, 1829 das Con- 
cilium perpetuum durch ein Universitätsgericht ersetzt, endlich 
die gesamte Verfassung aufgehoben, die Nationen abgethan, 
Professoren alter und neuer Stiftung in einen Senat vereinigt 
und diesem die jährliche Rectorwahl nach der Reihenfolge der 
Facultäten zugewiesen. So verlor die Universität ihre Selbst- 
regierung um sich desto ungestörter ihrem wissenschaftlichen 
Berufe widmen zu können. 
Als die bedeutendsten Vertreter der einzelnen Facultäts- 
wissenschaften in diesem Zeitraum verdienen hervorgehoben zu 
werden: die Theologen J. A. H. Tittmann (st. 1831), der 
1814 auch als Diplomat für die Erhaltung Sachsens thätig 
zu sein versuchte und beim wiener Congreß vergeblich die Re- 
construction des Corpus Evangelicorum anregte, der Dogmen- 
und Kirchenhistoriker Ch. F. Illgen seit 1818 (st. 1844), 
Begründer der historisch -theologischen Gesellschaft und deren 
Zeitschrift, der Exeget J. F. Winzer, seit 1815 (st. 1845) und 
H. G. Tzschirner, dem seine Geschichte der Apologetik die Be- 
rufung vom Pfarramt zu Mittweida an die Universität Wit- 
tenberg eintrug, von wo er 1809 nach Leipzig kam und daselbst 
nach Rosenmüllers Tode Superintendent wurde (st. 1828), 
ausgezeichnet als Kanzelredner und eifriger Vorkämpfer für die 
Freiheit des Protestantismus gegen ultramontane und politische 
Reaction; unter den Juristen: der geistreiche Criminalist Ch. D. 
Erhard (st. 1813), der Übersetzer des Code Napoléon und 
Verfasser des ersten Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuch für 
Sachsen, der wunderliche aber vielseitig Bahn brechende Ch. G. 
Biener (st. 1828), F. A. Schilling, seit 1825 Lehrer des 
canonischen Rechts und Chr. G. Haubold (seit 1809, st. 1824), 
dessen Lehrbuch des sächsischen Privatrechts zur Heranbildung 
des sächsischen Particularrechts zu einer selbständigen Disciplin 
wesentlich beitrug. Die Mediein und die Naturwissenschaften
	        
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