418 Sachsen von 1815—1833.
wohl aber an wirklichen Gesetzbüchern und so blieb bis 1831,
trotz seiner völligen Verschiedenheit von den Zeitansichten, in
Sachsen das Recht gültig, wie es Weiße 1827 in seinem
Handbuche des sächsischen Staatsrechtes darstellte 1). Wo die
Regierung ändernd eingriff, geschah es meist, um die wichtigeren
Sachen aus den Händen der unzuverlässigen kleineren Patri-
monialgerichte in die der königlichen Gerichte zu bringen. Der
künftigen Entfesselung des Grund und Bodens wurde durch
Erleichterung der Dismembration walzender Grundstücke und
durch gesetzliche Regelung der bei Frohnden, Diensten und Kinder-
dienstzwang eintretenden Verhältnisse vorgearbeitet, wogegen die
Last der Hutungsrechte zum Theil in Folge des Wahns, daß
mit ihrer Aufhebung die sächsische Schafzucht zu Grunde gehen
müsse, noch 1828 eine Verschärfung erfuhr ?). Polizeilicher
Natur waren die Bildung einer eigenen Abtheilung der Landes-
regierung für Gesundheitspflege und Polizei, die Trennung der
unheilbaren Geisteskranken von den Sträflingen, die Vorkeh-
rungen gegen Rindviehseuchen, auch die Errichtung von Bürger-
garden in allen Städten von mehr als 1000 Einwohnern mit
Ausnahme von Leipzig zur Erhaltung der polizeilichen Ordnung
im Jahre 1828. Die Militärverwaltung wurde 1830 durch
die Vereinigung der geheimen Kriegskanzlei mit dem Kriegs-
commando zu einer einzigen Behörde, dem königlichen General-
stab, vereinfacht; die Aufhebung der seit 1752 erlassenen
Bestimmungen über die Leistungen der Unterthanen für die
Militärverpflegung dagegen änderte an dem Sgystem selbst nichts.
Die in den Cassen sich sammelnden bedeutenden Überschüsse
waren weniger ein Symptom wirklichen Volkswohlstandes als
kehlerhafter Verwaltung, und gerade der gesunkene Wohlstand
1) v. Mohl, Geschichte und Literatur der Staatewissenschaften (1856)
363.
2) Das Hutungsmandat vom 4. October 1828 gestand, „da bei der
Schafhutung besondere rechtliche und factische Verhältnisse stattfänden"“,
dem Hutungsleidenden die Mithutung von Schafen auf eigenem Grund
und Boden nur insofern zu, als er diese Mithutung üÜber rechtsverjährte
Zeit ausgeübt hätte.