Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

418 Sachsen von 1815—1833. 
wohl aber an wirklichen Gesetzbüchern und so blieb bis 1831, 
trotz seiner völligen Verschiedenheit von den Zeitansichten, in 
Sachsen das Recht gültig, wie es Weiße 1827 in seinem 
Handbuche des sächsischen Staatsrechtes darstellte 1). Wo die 
Regierung ändernd eingriff, geschah es meist, um die wichtigeren 
Sachen aus den Händen der unzuverlässigen kleineren Patri- 
monialgerichte in die der königlichen Gerichte zu bringen. Der 
künftigen Entfesselung des Grund und Bodens wurde durch 
Erleichterung der Dismembration walzender Grundstücke und 
durch gesetzliche Regelung der bei Frohnden, Diensten und Kinder- 
dienstzwang eintretenden Verhältnisse vorgearbeitet, wogegen die 
Last der Hutungsrechte zum Theil in Folge des Wahns, daß 
mit ihrer Aufhebung die sächsische Schafzucht zu Grunde gehen 
müsse, noch 1828 eine Verschärfung erfuhr ?). Polizeilicher 
Natur waren die Bildung einer eigenen Abtheilung der Landes- 
regierung für Gesundheitspflege und Polizei, die Trennung der 
unheilbaren Geisteskranken von den Sträflingen, die Vorkeh- 
rungen gegen Rindviehseuchen, auch die Errichtung von Bürger- 
garden in allen Städten von mehr als 1000 Einwohnern mit 
Ausnahme von Leipzig zur Erhaltung der polizeilichen Ordnung 
im Jahre 1828. Die Militärverwaltung wurde 1830 durch 
die Vereinigung der geheimen Kriegskanzlei mit dem Kriegs- 
commando zu einer einzigen Behörde, dem königlichen General- 
stab, vereinfacht; die Aufhebung der seit 1752 erlassenen 
Bestimmungen über die Leistungen der Unterthanen für die 
Militärverpflegung dagegen änderte an dem Sgystem selbst nichts. 
Die in den Cassen sich sammelnden bedeutenden Überschüsse 
waren weniger ein Symptom wirklichen Volkswohlstandes als 
kehlerhafter Verwaltung, und gerade der gesunkene Wohlstand 
1) v. Mohl, Geschichte und Literatur der Staatewissenschaften (1856) 
363. 
2) Das Hutungsmandat vom 4. October 1828 gestand, „da bei der 
Schafhutung besondere rechtliche und factische Verhältnisse stattfänden"“, 
dem Hutungsleidenden die Mithutung von Schafen auf eigenem Grund 
und Boden nur insofern zu, als er diese Mithutung üÜber rechtsverjährte 
Zeit ausgeübt hätte.
	        
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