426 Sachsen von 1815—1833.
gewordenen Angriffen ein sehr lebhaftes Bedürfniß fühlten die
Gunst der Regierung um jeden Preis zu behaupten, sondern
sie hatte ihren Sitz im Schoße der allgemeinen Ritterschaft, die
sich gegen die Tyrannei des von dem Cabinetsminister be-
herrschten engen Ausschusses auflehnte. So wie jedoch diese
Opposition den Kampf gegen das herrschende System begann,
mußte sie auch ihrer eigenen Unzulänglichkeit, die aus dem
Mangel eines bestimmten Zusammenhanges mit dem Volke,
eines Stützpunktes in der öffentlichen Meinung hervorgieng,
ime werden und darum die Reform der ständischen Verfassung
zu ihrem Feldgeschrei machen. Der größere Theil dieser aristo-
kratischen Liberalen scharte sich um den jungen Albert von Carlo=
witz--Maxen, der die Hauptforderungen seiner Partei, „mittel-
baren Einfluß auf die wichtigsten Angelegenheiten und Beschlüsse
des Staats durch ächte Volksrepräsentanten und eine gleich-
mäßige Vertheilung der öffentlichen Lasten unter die privilegierte
und nicht privilegierte Classe der Gesellschaft“, kürzlich in Gestalt
einer „Adresse des sächsischen Volks an seinen gütigen und ge-
liebten König bei Eröffnung des Landtags“ durch die Biene 1)
veröffentlicht hatte; ein anderer, klein an Zahl aber entschieden
von den Anschauungen des modernen Constitutionalismus aus-
gehend, fand einen muthigen Sprecher an dem Kammerherrn
O. F. H. v. Watzdorf auf Leichnam, einem Mann von großem
Vermögen und unabhängiger Stellung. Derselbe legte sein
Glaubensbekenntniß in einer Broschüre „Über die Nothwendig-
keit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen be-
stehenden ständischen Verfassung“ nieder, die er, da der Ge-
heimrath ihr das imprimatur versagte 2), in Hof drucken ließ.
1) November 1829, Nr. 46. Augsb. Allg. Zeitung 1829, Beilage
Nr. 339. 342—344. „Die Störung des innern Friedens“, warnt er,
„ist in allen Ländern unvermeidlich, wo man siill stehen zu dürfen glaubt,
während die Zeit mit Riesenkraft vorwärtsschreitet und gebieterisch Folg-
samkeit erheischt.“
2) „Da es mit den ihm als Vasall und Landstand obliegenden
Pflichten nicht vereinbar sei, in öffentlicher Druckschrift die verfassungs-