Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1830. 427 
So nahmen denn auch innerhalb der Curien die Verhand- 
lungen einen sehr erregten Charalter an und es war eine erste 
empfindliche Niederlage des engen Ausschusses, daß trotz seines 
Widerspruchs Ritterschaft und Städte in der Präliminarschrift 
vom 17. März, „um ihre Pflicht als Stellvertreter der Nation 
ohne Vorwurf zu erfüllen“ unter dem Ausdrucke ihres leb- 
haften Bedauerns, daß in der langen Zeit seit dem letzten 
Landtage die Vorbereitung der zugesagten Gesetze nicht vollendet, 
die Mandate vom 19. und 20. Februar 1827 dagegen ohne 
die erbetene nochmalige Vorlegung erlassen worden seien, die 
dringende Bitte um Mittheilung einer allgemeinen Uebersicht 
des Gesamtstaatshaushaltes und um Reform der nicht mehr 
zeitgemäßen Landtagsverfassung erneuerten und zugleich ihre 
Absicht, die Bewilligung nur auf eine kürzere als die sechs- 
jährige Dauer zu gewähren, aussprachen; die Universität fügte 
dem noch die Bitte um ungeschmälerte Erhaltung der Freiheit, 
über die Lehren der evangelischen Kirche und über die davon 
abweichenden Dogmen und Meinungen sich aussprechen zu dürfen, 
binzu, behielt sich ihre ausführlichen Erinnerungen gegen die 
Mandate von 1827 vor und beantragte eine würdigere, der 
wahren Parität angemessenere Dotation der evangelischen Kirchen 
und Schulen. 9 
Die hierauf 1. April ergangene königliche Resolution be- 
harrte jedoch nach wie vor dabei die Vorlegung eines Budgets 
abzulehnen, „da die Absicht des Königs, ohnerachtet einiger 
Ausfälle in den fiscalischen Einnahmen von dem Lande erhöhte 
mäßigen Rechte seines Landes= und Lehensherrn anzugreisen und einen 
zum großen Theil auf irrige Voraussetzungen gegründeten Tadel der 
ständischen Verfassung auszusprechen, auch die von ihm vermeinte Noth- 
wendigkeit der Abänderung derselben auseinanderzusetzen, da die gesamten 
Landstände in den zeitherigen Landtägen auf deren Beibehaltung ange- 
tragen hätten, von Sr. Maj. auch diese Beibehaltung zugefichert worden 
sei.“ — Von einer gerichtlichen Verfolgung des Verfassers wurde zwar 
abgesehen, ihm aber des Königs ernstestes Mißfallen Über das Ungeziemende 
seines Benehmens zu erkennen gegeben.
	        
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