428 Sachsen von 1815 -1833.
Leistungen nicht zu verlangen, den Ständen eine sicherere Bürg-
schaft gewähren müsse als die Darlegung von Übersichten, die
ihnen eine richtige Einsicht nicht zu verschaffen vermöchten,
wenn nicht damit Erläuterungen verbunden würden, welche eine
unstatthafte Erweiterung der ständischen Befugnisse sein und
das beglückende Verhältniß des Vertrauens und der Eintracht
zwischen Fürst und Unterthanen leicht stören würden“, auch
versehe sich der König, daß die Bewilligung auf sechs Jahre er-
folgen werde. So leicht ließen sich die Stände nicht abweisen; ja
als v. Ende dem von ihm dirigierten engen Ausschuß der Ritter-
schaft begreiflich machen wollte, jene mißfällige Forderung dem
klar ausgesprochenen Willen des Königs entgegen noch einmal
vorzubringen, sei Felonie, zog er sich von seiten der Ange-
griffenen eine sehr scharfe Abfertigung zu. Unter dem Vor-
wande, um dadurch Zeit zur Vorbereitung der zu erwartenden
wichtigen Gesetzentwürfe zu gewinnen, beantragten die Stände
die Vertagung des Landtages bis Anfang 1832 und blieben
dabei, die Bewilligung nur für drei Jahre aussprechen zu
wollen. Die Entschiedenheit dieser Erklärung bewog die Re-
gierung in beiden Punkten nachzugeben; die Verweigerung der
bersicht über den Staatshaushalt dagegen hielt sie aufrecht,
wennschon mit der mildernden Erläuterung: die früheren
darauf gerichteten Anträge der Landschaft seien aus der Be-
fürchtung vor Steuererhöhungen und der Hoffnung dadurch
den Landescredit zu stärken hervorgegangen, gegenwärtig sei aber
der Antrag um so weniger am Platze, als die gewöhnlichen
Steuern so bedeutende Überschüsse gewährten, daß selbst eine
Verminderung derselben thunlich sei.
Nach diesem Anfang zu einer Annäherung wurden die Be-
rathungen über die Bewilligung und die übrigen Angelegen-
heiten fortgesetzt. Am 22. Mai überreichten die Stände eine
Beschwerdeschrift wegen der Mandate von 1827, wobei die
allgemeine Ritterschaft das schon 1824 gestellte aber zurückge-
wiesene Gesuch, die Competenz der geistlichen katholischen Be-
hörden mit Wegfall der ihnen zugestandenen Gerichtsbarkeit auf
rein kirchliche Gegenstände zu beschränken, ausdrücklich wieder-