Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Aufruhr vom 17. April 1831. 41 
So durch und durch morsch war das herrschende System 
gewesen, daß es nur eines ganz leisen Stoßes bedurfte um es zum 
Fall zu bringen; der Sieg der liberalen Ideen war mit ver- 
hältnißmäßig geringfügigen Opfern erkämpft worden. Die 
ersten unerläßlichen Straßenexcesse hatte der Pöbel besorgt; der 
bürgerliche Mittelstand duldete sie um die Allmacht der Stadt- 
räthe zu stürzen; schließlich bemächtigte sich die höchste Landes- 
behörde, der Geheime Rath, der Bewegung um sie zum Sturz 
der Cabinetsregierung und als Ausgangspunkt der für unaus- 
weichlich erkannten Neugestaltung des Staatswesens zu benutzen. 
Nur einmal noch versuchten es die rege gewordenen revolutio- 
nären Leidenschaften den ruhigen Gang der gesetzlichen Reform 
gewalrsam zu unterbrechen. In Dresden hatte sich, zunächst 
aus Mitgliedern der ehemaligen Nationalgarde, deren Auf- 
lösung am 4. December nicht ohne Widersetzlichkeit vor sich 
gegangen war, ein Bürgerverein gebildet, der, obgleich ein 
Sitz des beschränktesten Zunftgeistes, unter der Leitung etlicher 
phantastischer Köpfe als seinen Zweck erklärte, der National- 
garde für die ihr am 4. December „vor Europa, ja auch vor 
anderen Welttheilen“ angethanen Beschimpfung Genugthuung zu 
verschaffen, sich als politische Gewalt zu gerieren anfing, sogar 
Bärgerrepräsentanten vorlud und dem wiederholten Befehle 
der Auflssung trotzte. Winkelpressen verbreiteten aufreizende 
Anschläge und eine ultrademokratische Constitution „wie sie das 
sächsische Volk sich wünschte“ 1); als endlich zwei Mitglieder 
wegen Verbreitung aufrührerischer Schriften verhaftet wurden, 
brach, am 17. April 1831, der Aufruhr aus; ein bewaffneter 
solchen Momenten ist jeder Rath unnütz; heute, wo die Dinge ent- 
weder zur gänzlichen Niederlage der k#öniglichen Gewalt oder zur Rülcklehr 
zur Orbdnung führen müssen, würden wir unser Stillschweigen als die 
Bersäumniß einer heiligen Pflicht betrachten mllssen. Se. Maj. wollen 
und können es nicht als möglich betrachten, daß die königliche Regierung 
sich Gesetze durch einen ausgeregten Pöbel oder durch irre geführte Bürger 
vorschreiben lasse.“ Portfolio (1836) II, 375. 
1) mit dem Motto: „Und wird fle nicht gewährt, so pochen Wir 
mit dem Flintenkolben an.“
	        
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