41 Sachsen von 1815—1833.
würde, für diese 180000 Thaler verlangt. Um die Angemessen-
heit dieser Forderung beurtheilen zu können, gieng man an die
Prüfung des vorgelegten Staatshauchaltes, nach welchem der
Ertrag der Domainen zu 670013 Thalern, der der Regalien
zu 966942, der indirecten Abgaben zu 899250 Thalern,
die Gesamteinnahme zu 4,884305 Thalern, die Ausgabe zu
4,604353 Thalern angenommen war; es stellte sich heraus, daß
die Nutzungen der dem Lande zu überlassenden Domainen schon
jetzt dem Betrag der dafür vom Staate zu übernehmenden
Leistungen wenigstens gleichkamen und voraussichtlich ihn in
kurzem namhaft übersteigen würden, dennoch gieng der König
in wirklich hochherziger Weise auf eine Herabsetzung der Civil-
liste für seine Regierungszeit auf 500000 Thaler mit einem
transitorischen, jährlich um 10000 Thaler zu verringernden
Zusatze von 50000 Thalern ein. Dem Mitregenten setzte man
20000 Thaler Zuschuß zu seiner Apanage aus. Verwickelter
waren die Erörterungen über das Staats- und Familiengut
und den Hausfideicommiß; das meiste Bedenken erregte die
Bestimmung, daß der Besitz der königlichen Sammlungen, Ge-
räthe und Kostbarkeiten nur in der albertinischen Linie ver-
erben solle, weil dadurch die Möglichkeit offen gelassen war,
daß diese Schätze einst vom Lande getrennt werden und in
andere Häme übergehen könnten. Schließlich einigte man sich
dahin, daß das Eigenthum des Hausfideicommisses zwar auch
ferner dem königlichen Hause, jedoch ohne Beschränkung auf
nie und Geschlecht zugeschrieben und der Besitz desselben als
vom Lande unzertrennbar und unveräußerlich dem jedesmaligen
Regenten Sachsens verbürgt wurde.
Nach Erledigung dieses delicaten Punktes kam die Städte-
ordnung an die Reihe, welcher die preußische und die bairische
zu Vorbildern gedient hatten 1). Zu den Berathungen über
dieselbe wurden auch aus einigen Städten Mitglieder der
Communrepräsentanten gezogen. Die Deputierten der Stadt-
1) Der Entwurf war von dem späteren App.-Ger.-Präs. Melhner
ausgearbeitet.