Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Umbildung des Staats. 451 
lösung erfolgt bei jenen gemeiniglich durch Capital- oder Ren- 
tenzahlung, bei diesen auch durch Abtretung von Land, beie 
ausbleibender freiwilliger Vereinigung gehörte die Wahl der 
Ablösungsmittel dem Verpflichteten. Die gleichzeitige Errichtung 
der Landrentenbank stellte jedem Berechtigten frei, ob er die 
Ablösungsrente von dem Pflichtigen selbst beziehen oder gegen 
3½% Rentenbriefe, durch deren Ausstellung die Bank an die 
Stelle der Berechtigten trat, dem Staate abtreten wollte. 
Mit dem 1. April 1832 gieng die Erbunterthänigkeit in der. 
Oberlausitz ein 1). Mit letzterer kam über die durch die 
Verfassung nsthig gewordenen Veränderungen ihrer ungemein 
bochgehaltenen Particularverfassung 9. December 1832 eine 
Übereinkunft zu Stande, wodurch sie in allgemeinen Landes- 
angelegenheiten den Erblanden gleichgestellt wurde, daneben aber 
ihre besondere politische und kirchliche Verfassung erhalten 
blieb ?). Auch mit der Universität wurde, da die Stände 1830 
die Reform von 1829 noch nicht für ausreichend erklärt hatten, 
1832 ein weiterer Vertrag geschlossen, kraft welches die Ver- 
waltung der Universität theilweise auf das Cultusministerium 
übergieng und die ganze Verwaltung ihres Vermögens einem 
von letzterem bestellten Rentmeister, zum Theil unter Concurrenz 
des Rectors und zweier Professoren, übertragen wurde. In 
1) Sachsens Umbildung, S. 112ffi. 
2) Vervollständigt wurde dieses Abkommen durch die Ordnung der 
Provinzial-Landtagsverfassung der Oberlausitz; nach dieser blieben die 
Provinzialstände, bestehend aus den Ständen des Landkreises und denen 
der Vierstädte; ohne vorherige Anfrage dürsen sie alljährlich höchstens drei 
wirkliche Landtage, außerordentliche nur mit Genehmigung der Regierung 
halten. Die fländischen Beamten sind: der Landesälteste als Vorstand 
der Provinzialstände und der Landesbestallte, zugleich des ersteren Stell- 
vertreter, beide aus den Rittergutsbesitzern allein auf zwei Jahre durch 
die Stände des Landkreises gewählt. — Einen Versuch, die verbrieften 
Rechte der Oberlausitz auch gegen die allgemeinen Bestimmungen der 
neuen Verfassung zu retten, unternahm C. F. Wiesand: Beiträge 
zur Beurtheilung der besonderen slaatsrechtlichen Verhältnisse der Ober- 
lausicg (1832). 
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