Umbildung des Staats. 451
lösung erfolgt bei jenen gemeiniglich durch Capital- oder Ren-
tenzahlung, bei diesen auch durch Abtretung von Land, beie
ausbleibender freiwilliger Vereinigung gehörte die Wahl der
Ablösungsmittel dem Verpflichteten. Die gleichzeitige Errichtung
der Landrentenbank stellte jedem Berechtigten frei, ob er die
Ablösungsrente von dem Pflichtigen selbst beziehen oder gegen
3½% Rentenbriefe, durch deren Ausstellung die Bank an die
Stelle der Berechtigten trat, dem Staate abtreten wollte.
Mit dem 1. April 1832 gieng die Erbunterthänigkeit in der.
Oberlausitz ein 1). Mit letzterer kam über die durch die
Verfassung nsthig gewordenen Veränderungen ihrer ungemein
bochgehaltenen Particularverfassung 9. December 1832 eine
Übereinkunft zu Stande, wodurch sie in allgemeinen Landes-
angelegenheiten den Erblanden gleichgestellt wurde, daneben aber
ihre besondere politische und kirchliche Verfassung erhalten
blieb ?). Auch mit der Universität wurde, da die Stände 1830
die Reform von 1829 noch nicht für ausreichend erklärt hatten,
1832 ein weiterer Vertrag geschlossen, kraft welches die Ver-
waltung der Universität theilweise auf das Cultusministerium
übergieng und die ganze Verwaltung ihres Vermögens einem
von letzterem bestellten Rentmeister, zum Theil unter Concurrenz
des Rectors und zweier Professoren, übertragen wurde. In
1) Sachsens Umbildung, S. 112ffi.
2) Vervollständigt wurde dieses Abkommen durch die Ordnung der
Provinzial-Landtagsverfassung der Oberlausitz; nach dieser blieben die
Provinzialstände, bestehend aus den Ständen des Landkreises und denen
der Vierstädte; ohne vorherige Anfrage dürsen sie alljährlich höchstens drei
wirkliche Landtage, außerordentliche nur mit Genehmigung der Regierung
halten. Die fländischen Beamten sind: der Landesälteste als Vorstand
der Provinzialstände und der Landesbestallte, zugleich des ersteren Stell-
vertreter, beide aus den Rittergutsbesitzern allein auf zwei Jahre durch
die Stände des Landkreises gewählt. — Einen Versuch, die verbrieften
Rechte der Oberlausitz auch gegen die allgemeinen Bestimmungen der
neuen Verfassung zu retten, unternahm C. F. Wiesand: Beiträge
zur Beurtheilung der besonderen slaatsrechtlichen Verhältnisse der Ober-
lausicg (1832).
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